Die Entscheidung über den Entzug der Naturalwohnung nach § 80 Abs 5 Z 1 BDG stellt ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" im Wortlaut der Bestimmung keine Ermessensentscheidung dar
GZ 2011/12/0056, 30.05.2011
VwGH: Nach der Rsp des VwGH ist die Inanspruchnahme der in § 80 Abs 5 BDG genannten konkreten Entziehungsmöglichkeiten als eine an die Dienstbehörde gerichtete Vorschrift zu werten, aus der bei Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen die Berechtigung (und Verpflichtung) der Dienstbehörde zur Entziehung der Dienst- oder Naturalwohnung, nicht aber eine über die Feststellung des Vorliegens der im Gesetz genannten Tatbestände hinausgehende Begründungspflicht iSe Ermessensregelung folgt. Eine Interessenabwägung, wie sie § 80 Abs 9 BDG vorsieht, hat die Dienstbehörde bei Handhabung des § 80 Abs 5 BDG nicht vorzunehmen. Die Entscheidung über den Entzug der Naturalwohnung nach § 80 Abs 5 Z 1 BDG stellt - anders, als es die vorliegende Beschwerde vermeint - ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" im Wortlaut der Bestimmung keine Ermessensentscheidung dar.
Unbestritten ist, dass der Bf an einen anderen Dienstort versetzt wurde, womit die erste Alternative des Tatbestandes des § 80 Abs 5 Z 1 BDG erfüllt ist. Damit müssen aber weitere Überlegungen der Beschwerde zur Motivation des Bf, seine Versetzung - und schließliche Funktionsbetrauung - im neuen Dienstort anzustreben, im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben.