Notlage ist schon insoweit nicht anzunehmen, als das anzurechnende Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (oder einer Invaliditätsversorgung) zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse ausreicht; steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten sind hiebei nicht zu berücksichtigen
GZ 2008/08/0185, 07.09.2011
VwGH: Wie dem § 33 AlVG zu entnehmen ist, ist es Sinn und Zweck der Regelungen über die Notstandshilfe, dem Arbeitslosen die "Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse" zu sichern, wenn diese "unmöglich" ist. Nach stRsp des VwGH ist Notlage schon insoweit nicht anzunehmen, als das anzurechnende Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (oder einer Invaliditätsversorgung) zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse ausreicht; steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten sind hiebei nicht zu berücksichtigen. Andernfalls käme man im Ergebnis zu einer indirekten Finanzierung einer unternehmerischen Tätigkeit durch Mittel der Arbeitslosenversicherung und geriete damit in Widerspruch zu Sinn und Zweck dieser Einrichtung.
Der belangten Behörde kann somit nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der Einkünfte des Ehemanns der Bf aus seiner Berufsunfähigkeitspension - ungeachtet allfälliger Verluste aus einer selbständigen Tätigkeit - zu dem Schluss gekommen ist, dass keine Notlage besteht.