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Wirtschaftsrecht

VwGH: Zur Genehmigungspflicht nach § 81 Abs 1 GewO

Für die Bejahung der Genehmigungspflicht genügt die grundsätzliche Eignung der Betriebsanlage, Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belästigungen iSd § 74 Abs 2 GewO hervorzurufen, ohne dass es Feststellungen darüber im Einzelfall bedarf, ob solche Gefährdungen, Beeinträchtigungen und Belästigungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich ausgehen

19. 10. 2011
Gesetze: § 74 GewO, § 81 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Betriebsanlage, Änderung, Genehmigungspflicht, Gefährdungen, Beeinträchtigungen, Belästigungen

GZ 2009/04/0154, 15.09.2011

VwGH: Soweit die Beschwerde vorbringt, seitens der Bevölkerung sei zu keinem Zeitpunkt eine Lärmbelästigung durch die Kühlanlage bemängelt worden, genügt es darauf hinzuweisen, dass dies für die Genehmigungspflicht nach § 81 Abs 1 GewO ohne Belang ist.

Für die Bejahung der Genehmigungspflicht genügt nämlich die grundsätzliche Eignung der Betriebsanlage, derartige Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belästigungen hervorzurufen, ohne dass es Feststellungen darüber im Einzelfall bedarf, ob solche Gefährdungen, Beeinträchtigungen und Belästigungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich ausgehen; dies festzustellen und allenfalls durch entsprechende Auflagen zu verhindern, ist Sache des Genehmigungsverfahrens selbst.

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