Home

Steuerrecht

VwGH: Antrag auf Nachsicht – Unbilligkeit iSd § 236 BAO

Die Nachsicht nach § 236 BAO dient nicht dazu, im vorangegangenen Festsetzungsverfahren allenfalls unterlassene Einwendungen nachzuholen; das gilt auch für ein vorangegangenes Haftungsverfahren

19. 10. 2011
Gesetze: § 236 BAO, Verordnung betreffend Unbilligkeit der Einhebung iSd § 236 BAO
Schlagworte: Nachsicht, persönliche / sachliche Unbilligkeit

GZ 2008/15/0010, 07.07.2011

VwGH: Fällige Abgabenschuldigkeiten können gem § 236 Abs 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit iSd § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein.

Gem § 2 der Verordnung BGBl II Nr 435/2005 liegt eine persönliche Unbilligkeit insbesondere vor, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährdete oder mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre.

Nach stRsp des VwGH sind für die Entscheidung über Nachsichtsansuchen die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend.

Persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ist nach stRsp (jedenfalls) dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht keinen Sanierungseffekt hätte.

Im Nachsichtsverfahren hat der Antragsteller das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann. Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt beim Antragsteller. Daher zeigt das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte von Amts wegen weitere Ermittlungen durchführen müssen, keine Rechtswidrigkeit auf.

Die persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann nicht herbeigeführt werden, indem in einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Abgabenschuldner und einem Dritten als aufschiebende Bedingung auf die Gewährung einer angestrebten Abgabennachsicht angeknüpft wird.

Eine sachliche Unbilligkeit ist - unbeschadet der in § 3 der genannten Verordnung BGBl II Nr 435/2005 beispielsweise aufgezählten und hier nicht in Betracht kommenden Fälle - nach stRsp des VwGH anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnis muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat.

Aus der Rsp des VwGH ergibt sich, dass die Nachsicht nach § 236 BAO nicht dazu dient, im vorangegangenen Festsetzungsverfahren allenfalls unterlassene Einwendungen nachzuholen. Das gilt auch für ein vorangegangenes Haftungsverfahren (hier nach § 27 Abs 4 UStG).

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at