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Steuerrecht

VwGH: Unterlassen der Vernehmung eines beantragten Zeugen

Wird das Beweisthema, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die angebotene Zeugeneinvernahme erwiesen werden sollen, nicht genannt, so ist die Abgabenbehörde zu einer solcherart als Erkundungsbeweis anzusehenden Einvernahme nicht verpflichtet

19. 10. 2011
Gesetze: § 183 BAO
Schlagworte: Beweisaufnahme, Zeugeneinvernahme, Antrag

GZ 2008/15/0010, 07.07.2011

Die Beschwerde rügt als Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den Rechtsvertreter der Bf und einen Vertreter der Wirtschaftsprüfungskanzlei zu den Details der Sanierungsgespräche zu vernehmen.

VwGH: Wird das Beweisthema, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die angebotene Zeugeneinvernahme erwiesen werden sollen, nicht genannt, so ist die Abgabenbehörde zu einer solcherart als Erkundungsbeweis anzusehenden Einvernahme nicht verpflichtet. Mangels eines konkreten Tatsachenvorbringens hat die belangte Behörde daher durch das Unterlassen der Vernehmung der genannten Personen als Zeugen keine Verfahrensvorschriften verletzt.

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