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Verfahrensrecht

VwGH: Sachverständige gem § 52 AVG

Der Sachverständige ist auf Grund seiner Ausbildung in der Lage, zu beurteilen, ob er für die Erstattung seines Gutachtens auch Befunde und Gutachten aus anderen ärztlichen Fachgebieten benötigt, weil seine eigene Sachkunde nicht ausreicht

19. 10. 2011
Gesetze: § 52 AVG
Schlagworte: Sachverständige, Sachkunde

GZ 2009/09/0125, 15.09.2011

VwGH: Der Sachverständige ist auf Grund seiner Ausbildung in der Lage, zu beurteilen, ob er für die Erstattung seines Gutachtens auch Befunde und Gutachten aus anderen ärztlichen Fachgebieten benötigt, weil seine eigene Sachkunde nicht ausreicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies entgegen der eigenen Einschätzung des Dr Sch der Fall wäre.

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