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Verfahrensrecht

OGH: § 503 ZPO – zum Vorliegen eines Mangels des Berufungsverfahrens

Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Verfahrens- und Beweisrüge des Bw nicht befasst hat

18. 10. 2011
Gesetze: § 503 Z 2 ZPO
Schlagworte: Revision, Berufungsverfahren, Mangel, Verfahrensrüge, Beweisrüge

GZ 17 Ob 12/11f, 19.09.2011

OGH: Ein Mangel des Berufungs- (hier Rekurs-) verfahrens liegt vor, wenn sich das Berufungs-/Rekursgericht mit der Verfahrens- und Beweisrüge des Berufungs-/Rekurswerbers nicht befasst hat.

Im Rekursverfahren ist zwar die Geltendmachung bestimmter Rekursgründe nicht erforderlich; es muss aber verlangt werden, dass der Rechtsmittelwerber nicht nur die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung begehrt, sondern auch angibt, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluss für beschwert erachtet.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in ihrem Rekurs klar zum Ausdruck gebracht, welche Feststellungen sie aus welchen Gründen bekämpft. Sie hat auch dargelegt, dass sich nach dem Gutachten rein rechnerisch nur ein Kennzeichnungsgrad von rund 30 % der beteiligten Verkehrskreise ergebe, wenn berücksichtigt werde, dass mehr als ein Drittel der Teekäufer Männer seien und Tee keineswegs nur von „haushaltsführenden Frauen“ gekauft werde. Diese Ausführungen sind dahin zu verstehen, dass bestimmte Ersatzfeststellungen begehrt werden.

Das Rekursgericht hätte sich daher mit der Beweisrüge befassen müssen; dass dies unterblieben ist, begründet einen Verfahrensmangel.

Ein dem Rekursgericht unterlaufener Verfahrensmangel kann nur dann als Revisionsrekursgrund geltend gemacht werden, wenn er abstrakt geeignet ist, eine unrichtige Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz herbeizuführen.

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