Soweit die mangelnde Aktivlegitimation sich nur aus zusätzlichen Sachverhaltselementen und nicht bereits aus dem im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ohnedies umfassend zu würdigenden eigenen Vorbringen des Klägers ergibt, erfordert deren Wahrnehmung eine entsprechende Einwendung bereits in erster Instanz
GZ 6 Ob 173/11a, 14.09.2011
OGH: Die Dispositionsmaxime ist ein tragender Grundsatz des Verfahrensrechts. Soweit die Dispositionsmaxime reicht, definiert sie auch den Gegenstand und den Umfang des Rechtsmittelverfahrens. Daher entspricht es völlig hA, dass das Berufungsgericht den Mangel der Sachlegitimation des Klägers aus spezifischen Gründen nicht ohne Einwendung wahrnehmen darf. Soweit die mangelnde Aktivlegitimation sich daher nur aus zusätzlichen Sachverhaltselementen und nicht bereits aus dem im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ohnedies umfassend zu würdigenden eigenen Vorbringen des Klägers ergibt, erfordert deren Wahrnehmung eine entsprechende Einwendung bereits in erster Instanz. Der erstmaligen Geltendmachung dieses Einwands in zweiter oder - wie hier - in dritter Instanz steht das Neuerungsverbot des § 482 ZPO entgegen.