Es können nur diejenigen Ausführungen berücksichtigt werden, die im Rechtsmittel selbst enthalten sind
GZ 5 Ob 97/11t, 07.07.2011
OGH: Die dem Rechtsmittel vorangestellte Verweisung der Antragstellerin auf die Ausführungen in ihrem Rekurs ist unbeachtlich, weil jede Rechtsmittelschrift einen in sich geschlossenen selbständigen Schriftsatz darstellt und nicht durch die Bezugnahme auf den Inhalt anderer in derselben oder einer anderen Sache erstattete Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden kann. Es können nur diejenigen Ausführungen berücksichtigt werden, die im Rechtsmittel selbst enthalten sind.