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Verfahrensrecht

OGH: Rechtsmittel vor Zustellung der Entscheidung?

Es ist nach stRsp sowohl zu den Bestimmungen des AußStrG als auch zu den Bestimmungen der ZPO die Anbringung eines Rechtsmittels noch vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Bindung des Gerichts an seine Entscheidung eingetreten ist

18. 10. 2011
Gesetze: § 416 ZPO, § 461 ZPO, § 464 ZPO, § 514 ZPO, § 521 ZPO, § 45 AußStrG, § 46 AußStrG, § 65 AußStrG, § 38 AußStrG
Schlagworte: Rechtsmittel, Zulässigkeit, vor Zustellung der Entscheidung

GZ 7 Ob 147/11k, 31.08.2011

OGH: Es ist nach stRsp sowohl zu den Bestimmungen des AußStrG als auch zu den Bestimmungen der ZPO die Anbringung eines Rechtsmittels noch vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Bindung des Gerichts an seine Entscheidung eingetreten ist. Das Gericht ist im außerstreitigen Verfahren an seine Beschlüsse mit deren mündlicher Verkündung gebunden (§ 40 AußStrG). Ab diesem Zeitpunkt kann daher ein Rechtsmittel wirksam erhoben werden.

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