Es ist nach stRsp sowohl zu den Bestimmungen des AußStrG als auch zu den Bestimmungen der ZPO die Anbringung eines Rechtsmittels noch vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Bindung des Gerichts an seine Entscheidung eingetreten ist
GZ 7 Ob 147/11k, 31.08.2011
OGH: Es ist nach stRsp sowohl zu den Bestimmungen des AußStrG als auch zu den Bestimmungen der ZPO die Anbringung eines Rechtsmittels noch vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Bindung des Gerichts an seine Entscheidung eingetreten ist. Das Gericht ist im außerstreitigen Verfahren an seine Beschlüsse mit deren mündlicher Verkündung gebunden (§ 40 AußStrG). Ab diesem Zeitpunkt kann daher ein Rechtsmittel wirksam erhoben werden.