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Wirtschaftsrecht

OGH: § 9 UWG – überragende Verkehrsgeltung eines Kennzeichens

Von einer überragenden Verkehrsgeltung eines Kennzeichens ist im Regelfall dann auszugehen, wenn der Bekanntheitsgrad mehr als fünfzig Prozent beträgt

18. 10. 2011
Gesetze: § 9 UWG
Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens überragende Verkehrsgeltung eines Kennzeichens

GZ 17 Ob 12/11f, 19.09.2011

OGH: Von einer überragenden Verkehrsgeltung eines Kennzeichens ist im Regelfall dann auszugehen, wenn der Bekanntheitsgrad mehr als fünfzig Prozent beträgt. Dabei kommt es darauf an, in welchem Umfang das Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen einem bestimmten Unternehmen zugeordnet (= als Herkunftshinweis verstanden) wird, wobei der Name des Zeichenträgers nicht bekannt sein muss.

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