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Zivilrecht

OGH: § 364 ABGB – Immissionen durch Fluglärm bei Überschreitung der Mindestflughöhe

Dort, wo ein qualitativer Unterschied in der Belastung der von einem Flugplatz ausgehenden Start- und Landetätigkeit für nahe gelegene Grundstücke (im Gegensatz zur Lärmentwicklung, mit der man überall durch das Überfliegen von Flugzeugen rechnen muss) verbunden ist, kann nicht mehr von einer Abdeckung durch die Legalservitut gem § 2 LFG ausgegangen werden

18. 10. 2011
Gesetze: § 364 Abs 2 ABGB, § 2 LFG, § 9 LVR
Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionen, Luftfahrt, Fluglärm, Überschreitung der Mindestflughöhe

GZ 6 Ob 113/11b, 14.09.2011

OGH: Nach § 2 LFG ist die Benützung des Luftraums durch Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte im Fluge frei, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Diese Legalservitut wirkt nach hA nur zugunsten der Flugzeughalter und nicht auch zugunsten der Flugplatzbetreiber.

Der OGH hat allerdings in der Entscheidung 8 Ob 128/09w „unter dem Aspekt des § 364 ABGB“ (worauf sich im vorliegenden Verfahren auch der Kläger stützt) klargestellt, dass dort, wo ein qualitativer Unterschied in der Belastung der von einem Flugplatz ausgehenden Start- und Landetätigkeit für nahe gelegene Grundstücke (im Gegensatz zur Lärmentwicklung, mit der man überall durch das Überfliegen von Flugzeugen rechnen muss) verbunden ist, nicht mehr von einer Abdeckung durch die erwähnte Legalservitut ausgegangen werden kann; er hat dabei ausdrücklich auf die nach § 9 LVR vorgeschriebenen Mindestflughöhen verwiesen. Nach dessen Abs 1 und 2 sind bestimmte Mindestflughöhen einzuhalten, die nach Abs 3 Z 1 ua zum Zwecke des Abflugs und der Landung unterschritten werden dürfen (müssen); Zweck des § 9 LVR ist ua die Vermeidung von Belästigungen durch unnötigen Lärm (vgl Abs 5).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen überfliegen die vom Flughaften Linz-Hörsching startenden Flugzeuge den in einer Entfernung von 14 km liegenden Ort Schleißheim, in dem der Kläger wohnt, in einer Höhe von 5.500 bis 7.000 ft, also einem Mehrfachen der Mindestflughöhen des § 9 Abs 1 und 2 LVR. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass damit die Flugbewegungen über Schleißheim nicht mehr dem Flughafen Linz-Hörsching zugerechnet werden können, weil es sich nicht mehr um Abflüge iSd § 9 LVR handelt, ist daher durchaus vertretbar.

Die nunmehr über Schleißheim führende Abflugroute wird erst seit dem Frühjahr 2008 beflogen. Allerdings war der Ort auch davor, insbesondere an Wochenenden, von vom Flughafen Wels startenden Sportflugzeugen betroffen; auch Passagierflugzeuge überflogen, wenn auch selten, Schleißheim. Die Bewohner fühlten sich insbesondere im Jahr 2008 durch tief fliegende Passagierflugzeuge belästigt; zuletzt ist die Lärmbelästigung durch Flugzeuge jedoch auch für sie zurückgegangen, weil die Flugzeuge nicht mehr extrem tief den Ort überfliegen. Auf ein Jahr umgerechnet, überfliegen durchschnittlich 1,7 Luftfahrzeuge täglich den Ort.

Die von den Vorinstanzen festgestellte Überflugsfrequenz von nicht einmal zwei Flugzeugen täglich erscheint unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit und vor dem Hintergrund, dass bereits vor 2008 Flugverkehr über Schleißheim stattfand, nicht auffällig.

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