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Zivilrecht

OGH: Eigenheim-/Haushaltsversicherung – Frostschäden und Allmählichkeitsschäden (Risikoausschluss)

Die „allmähliche Einwirkung“ muss hinsichtlich der einwirkenden Ursache, nicht aber hinsichtlich des Schadensereignisses gegeben sein; bei „Allmählichkeitsschäden“ handelt es sich um kontinuierliche, gewissermaßen schleichende Prozesse, deren Beginn und Ende ebenso wie der Eintritt des Schadens regelmäßig zeitlich nicht eindeutig fixierbar sind; bei der Frage, welche Dauer im Einzelfall zu fordern ist, kann es eine Rolle spielen, ob die betreffende Einwirkung typischerweise größere Aufklärungsschwierigkeiten mit sich bringt

18. 10. 2011
Gesetze:
Schlagworte: Versicherungsrecht, Eigenheimversicherung, Sachversicherung, Frostschäden, Allmählichkeitsschäden, Risikoausschluss, unvorhergesehenes Ereignis

GZ 7 Ob 139/11h, 31.08.2011

Der Kläger schloss bei der Beklagten für seine Liegenschaft eine Eigenheimversicherung (Sachversicherung) ab, die unter dem Titel „Allrisk-Versicherung“ beworben wurde. In den Versicherungsbedingungen sind Frostschäden nicht explizit ausgeschlossen; ein „Gewährleistungsausschluss für Mängel“ ist in den Versicherungsbedingungen nicht enthalten.

Art 3 der „Klipp & Klar-Bedingungen für die Zuhause & Glücklich-Eigenheimversicherung TOP3“ (FF 75) lautet auszugsweise:

„Welche Gefahren und Schäden sind versichert? - Artikel 3

Versichert sind Schäden an den versicherten Sachen, die durch ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis zerstört oder beschädigt werden bzw. abhanden kommen. ...
Versichert sind Schäden durch Austreten von Wasser aus wasserführenden Rohren und angeschlossenen Einrichtungen sowie Schäden durch Bruch und Undichtwerden von wasserführenden Rohren, in beiden Fällen unabhängig der Entstehungsursache, insbesondere Schäden, die allmählich entstehen.

Nicht versichert sind Schäden
...
- durch allmähliche Einwirkung;
- durch natürliche Veränderung (Reißen, Setzen, Dehnen), wenn das statische Gefüge nicht beeinträchtigt ist, weiters Abnützung, Verschleiß und Alterung; ...“

Der Kläger schloss die Versicherung ua deshalb ab, weil ihm vom „Versicherungsvertreter, der die Beklagte ständig vertritt“, zugesichert wurde, dass Frostschäden von dieser Versicherung umfasst seien und Deckung fänden. Der Kläger, der selbst Versicherungsvertreter ist, schloss die „Allrisk-Versicherung“ mit höherer Prämie als bei vergleichbaren Versicherungen ab, weil er wusste, dass bei anderen Versicherungen Frostschäden ausgenommen sind und er mit dem Versicherungsvertreter besprochen hatte, dass Frostschäden im Außenbereich mitversichert seien.

Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ersatz von Frostschäden (Schäden an den (Stein-)Platten der Außenanlage sowie des Risses im Bereich der Wangenmauer der Stiege).

OGH:. Nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen sind Frostschäden nicht ausgeschlossen. Der Versicherungsvertreter der Beklagten sicherte dem Kläger - nach den weiteren Feststellungen des Erstgerichts - zu, dass Frostschäden im Außenbereich von der als „Allrisk-Versicherung“ beworbenen Versicherung umfasst seien. Demnach ist grundsätzlich auch das Risiko eines Frostschadens abgedeckt, jedoch leitet sich - bei redlicher Verkehrsauffassung - aus der Zusage des Versicherungsagenten nicht ab, dass auch für „Allmählichkeitsschäden“ (Risikoausschluss) die Deckungspflicht der Beklagten besteht. Dieses Verständnis liegt auch dem Vorbringen des Klägers zu Grunde, wonach alles mitversichert sei, „was nicht ausdrücklich ausgeschlossen“ sei.

Soweit das Berufungsgericht mit dem Risikoausschluss für Schäden durch Abnützung und Verschleiß argumentiert, entfernt es sich sowohl vom Vorbringen der Parteien als auch von den übernommenen Feststellungen des Erstgerichts. Seinen Ausführungen, dass sich das Wasser seinen Weg langsam durch die Verfugung gebahnt sowie unter den Platten gesammelt habe und Verfugungen insbesondere im Außenbereich durch die Witterungseinflüsse einer Alterung und einer natürlichen Abnutzung mit Verschleiß unterliegen, fehlt die Feststellungsgrundlage. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen kam es zum Wassereintritt bei den Platten nicht durch Verschleiß oder Abnutzung, sondern infolge einer nicht sach- und fachgerecht vorgenommenen Verfugung. Ein Ausschluss des Versicherungsschutzes für Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel ist in den Versicherungsbedingungen nicht enthalten.

Entscheidend ist, ob die Frostschäden an den Platten und der Riss im Bereich der Wangenmauer der Stiege durch ein „plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis“ hervorgerufen wurden oder entsprechend dem Risikoausschluss „durch allmähliche Einwirkung“ (Art 3 der Versicherungsbedingungen).

Zum „Allmählichkeitsschaden“ und dessen Abgrenzung hat der OGH bereits in zahlreichen Entscheidungen Stellung genommen. Diese Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die „allmähliche Einwirkung“ muss hinsichtlich der einwirkenden Ursache, nicht aber hinsichtlich des Schadensereignisses gegeben sein. Angesichts der Verschiedenartigkeit der in Betracht kommenden Ursachen lässt sich kein bestimmter Zeitraum als Voraussetzung für die allmähliche Einwirkung aufstellen. Es kommt auch nicht so sehr darauf an, wie lange die Einwirkung dauert. Der Gegensatz zu „allmählich“ ist nicht nur „plötzlich“, sondern auch „rasch“ oder „kurzfristig“, sodass sich feste zeitliche Grenzen nicht ziehen lassen. Das Wesen der allmählichen Einwirkung besteht im längeren Vorhandensein einer Ursache in etwa gleichbleibendem Umfang, sodass der Schaden nicht durch die einmalige kurzfristige Einwirkung herbeigeführt werden kann, sondern die Ursache gerade im ständigen Einwirken liegt. Bei „Allmählichkeitsschäden“ handelt es sich um kontinuierliche, gewissermaßen schleichende Prozesse, deren Beginn und Ende ebenso wie der Eintritt des Schadens regelmäßig zeitlich nicht eindeutig fixierbar sind. Wäre die Einwirkung kurzfristig gewesen, hätte sie keinen messbaren Schaden verursachen können. Erst die längere Dauer dieser Vorgänge führt zum Schaden. Es bedarf stets sorgsamer Abklärung anhand des Sinngehalts der Klausel, ob im Einzelfall die Annahme eines „Allmählichkeitsschadens“ gerechtfertigt ist. Bei der Frage, welche Dauer im Einzelfall zu fordern ist, kann es daher eine Rolle spielen, ob die betreffende Einwirkung typischerweise größere Aufklärungsschwierigkeiten mit sich bringt. Der Zweck der Allmählichkeitsklausel ist der Ausschluss von Gefahrenlagen, deren Eintritt, Ablauf und Folgen meist unberechenbar sind und bei denen der Nachweis des Schadensursprungs sowie der Verantwortlichkeit oft schwierig ist.

Der Zweck des Ausschlusstatbestands erfordert im vorliegenden Fall von Schäden an Platten und im Mauerbereich, die im Winter 2007/2008 innerhalb mehrerer kalter Tage durch Frost hervorgerufen wurden, keineswegs eine Einordnung unter diesen Risikoausschluss. Die Ursache der Schäden an den Platten und im Bereich der Stiege und die Verantwortlichkeit hiefür (Frost) sind ohne besondere Schwierigkeiten zu erheben. Zwar kam es zunächst durch nicht sach- und fachgerecht vorgenommene Verfugung zum Wassereintritt unterhalb der Platten und unabhängig davon zum Wassereintritt bei der Wangenmauer der Stiege, jedoch ist die einwirkende Ursache für die eingetretenen Schäden der innerhalb einiger kalter Tage aufgetretene Frost im Winter 2007/2008. Nach den Feststellungen kann daher von „längeren Witterungseinflüssen ohne ein plötzliches Ereignis“, wovon das Berufungsgericht ausging, nicht gesprochen werden. Vielmehr liegt in Abgrenzung zum Risikoausschluss der „allmählichen Einwirkung“ ein „plötzliches“ Ereignis iSd Art 3 der Versicherungsbedingungen vor.

Zusätzlich ist erforderlich, dass es sich um ein „unvorhergesehenes Ereignis“ handelt. Darunter können Ereignisse verstanden werden, die der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig vorhergesehen hat und auch nicht vorhersehen konnte. Zwar besteht im Winter in unseren geografischen Breiten üblicherweise Frostgefahr, jedoch liegen nach dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte vor, dass der Kläger die Frostschäden rechtzeitig vorhersah oder vorhersehen konnte. Vielmehr bemerkte er diese erst nach deren Eintritt im Winter 2007/2008. Zudem ist anzumerken, dass die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht den Einwand erhob und kein Vorbringen erstattete, dass es sich bei den beiden Frostschäden um „vorhersehbare Ereignisse“ handle.

Die Schäden an den Platten und der Riss im Bereich der Mauer der Stiege sind daher von der abgeschlossenen Eigenheimversicherung gedeckt.

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