Der Hinweis auf die Unschuldsvermutung stellt nur ein stets im Gesamtzusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Berichterstattung zu beurteilendes Element dar; auch die Bedeutung der Frage, ob durch Beifügung des Wortes „natürlich“ im Rahmen des Hinweises auf die Unschuldsvermutung eine „augenzwinkernde“ (süffisant-ironische) Distanzierung von der Unschuldsvermutung zu erblicken ist, geht über den Einzelfall nicht hinaus, zumal diese Frage regelmäßig nur aufgrund einer Auslegung des gesamten Artikelinhalts erfolgen kann
GZ 6 Ob 173/11a, 14.09.2011
OGH: Voraussetzung der Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung des § 1330 ABGB ist ein hinreichender Bezug des Äußerungsinhalts zu einer bestimmten Person, dem Betroffenen. Für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen ist die Namensnennung nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn die Identifizierbarkeit nur für einige mit dem Betroffenen im Kontakt stehende Personen besteht. Es kommt darauf an, wie das Publikum - zumindest ein nicht unbeträchtlicher Teil davon - die Äußerung auffasst und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringt. Dabei handelt es sich um eine Frage der Auslegung, die so sehr von den Umständen des einzelnen Falls abhängt, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt; sie bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage der Betroffenheit des Klägers auch inhaltlich auseinandergesetzt und darauf verwiesen, dass für die Aktivlegitimation nach § 1330 ABGB ausreiche, wenn die Identifizierbarkeit nur für einige mit dem Betroffenen in Kontakt stehende Personen bestehe. Im zweiten Artikel „Sexparties mit Heimkindern, weitere Opfer melden sich“ wurde ausdrücklich ausgeführt, dass sich das betroffene Heim in der Hietzinger Seuttergasse im 13. Bezirk befindet. Im ersten Artikel wird ein Zitat eines ehemaligen Heimzöglings wiedergegeben, wonach sich die Reinigungsfirma gleich neben dem Heim befindet. Wenn das Berufungsgericht hier bei der gebotenen Gesamtbetrachtung zu der Einschätzung gelangte, dass der Kläger als gewerberechtlicher Geschäftsführer eindeutig identifizierbar sei, ist darin keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Dass der Kläger keine organschaftliche Funktion in diesem Unternehmen bekleidet, spielt für die Identifizierbarkeit keine Rolle.
Der OGH hat sich zuletzt in den Entscheidungen 6 Ob 256/08b und 6 Ob 248/08a mit der Frage der Zulässigkeit der Berichterstattung über anhängige Strafverfahren und mit der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz befasst. Dabei hat er klargestellt, dass im heiklen, weil die Persönlichkeitsinteressen der Betroffenen besonders tangierenden Bereich der Berichterstattung iZm Gerichtsverfahren der Gesetzgeber durch Einführung der (einfach gesetzlichen) Bestimmungen der §§ 7a ff MedienG eine Konkretisierung der grundrechtlichen Spannungslage zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz vorgenommen hat, deren Wertungen in die erforderliche Abwägung einzubringen sind. Orientieren sich die Vorinstanzen an diesen Grundsätzen, so kommt der Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung in Betracht kommt, in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
In der Entscheidung 6 Ob 256/08b hat der OGH auch bereits zur Bedeutung der ausdrücklichen Erwähnung der Unschuldsvermutung in der Berichterstattung Stellung genommen. Der Hinweis auf die Unschuldsvermutung stellt jedoch nur ein stets im Gesamtzusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Berichterstattung zu beurteilendes Element dar. In der Auffassung des Berufungsgerichts, insgesamt liege keine neutrale und ausgewogene Wiedergabe und Berichterstattung vor, ist jedenfalls keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Auch die Bedeutung der Frage, ob durch Beifügung des Wortes „natürlich“ im Rahmen des Hinweises auf die Unschuldsvermutung eine „augenzwinkernde“ (süffisant-ironische) Distanzierung von der Unschuldsvermutung zu erblicken ist, geht über den Einzelfall nicht hinaus, zumal diese Frage regelmäßig nur aufgrund einer Auslegung des gesamten Artikelinhalts erfolgen kann.