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Zivilrecht

OGH: Haftung eines Anwalts gegenüber seinem Mandanten für pflichtwidriges Verhalten

Ausführungen zur Anwaltshaftung (iZm Unterlassung einer Prozesshandlung)

18. 10. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anwalt, Haftung, pflichtwidriges Verhalten, Unterlassung einer Prozesshandlung, Kausalität, hypothetischer Ausgang des Vorprozesses, Bindung an Verfahrensergebnisse des Vorprozesses

GZ 17 Ob 11/11h, 09.08.2011

OGH: Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der Haftung eines Anwalts gegenüber seinem Mandanten für pflichtwidriges Verhalten zutreffend dargestellt und dem Beklagten die unterlassene Einleitung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters beim Patentamt zu Recht als haftungsauslösende Pflichtverletzung zugerechnet: Kommen mehrere Maßnahmen zur Erreichung des vom Mandanten gewünschten Ziels in Betracht, hat der Rechtsanwalt die relativ sicherste und gefahrloseste Maßnahme vorzuschlagen und den Mandanten über die möglichen Risiken aufzuklären, damit dieser zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (Prinzip des sichersten Weges).

Entgegen den Ausführungen des Beklagten in der Revisionsbeantwortung wäre die Einbringung eines Nichtigkeitsantrags die sicherste und gefahrloseste Maßnahme zur Erzielung eines Prozesserfolgs im Vorprozess gewesen. Die statt dessen vom Beklagten vorgeschlagene Strategie (Lizenzerwerb am schwedischen Patent) war nämlich mit der Unsicherheit verbunden, im Bestreitungsfall den Abschluss des Lizenzvertrags nachweisen zu müssen (dieser Nachweis ist den Beklagten im Vorprozess tatsächlich nicht gelungen); darüber hinaus hatten die Beklagten bei dieser Strategie den zusätzlichen Nachweis zu führen, dass das (gegenüber dem Gebrauchsmuster prioritätsältere) Patent und das von den Beklagten verwendete Programm auf derselben Programmlogik beruhten.

Im Rahmen der Anwaltshaftung ist der durch die Pflichtverletzung entstandene Schaden zu ersetzen. Liegt die Pflichtverletzung - wie hier - in der Unterlassung einer Prozesshandlung, ist im Rahmen der - vom Kläger zu beweisenden - Kausalität zu prüfen, welcher Schaden dem Mandanten dadurch entstanden ist, dass die notwendige Prozesshandlung unterblieben ist.

Eine Unterlassung ist für den konkreten Schaden dann ursächlich, wenn die Vornahme einer bestimmten Handlung den Eintritt des Schadens verhindert hätte und diese Handlung auch möglich gewesen wäre. Die Kausalität ist demnach zu verneinen, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre. Hätte demnach der Mandant den Prozess - denkt man sich die unterlassene Prozesshandlung hinzu - aus anderen Gründen dennoch verloren, besteht kein Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Prozessverlust.

Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten auch im Fall der Anwendbarkeit des § 1298 ABGB. Auch im Schadenersatzprozess gegen einen Rechtsanwalt hat daher der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre.

Liegt das Verschulden des Rechtsanwalts in der unterlassenen Aufklärung über die Notwendigkeit einer Prozesshandlung, ist über einen daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruch der Prozess - auch in den dort in Betracht gekommenen rechtlichen Erwägungen - hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, wäre die Prozesshandlung vorgenommen worden.

Bei der Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausgangs des Vorprozesses hat das Gericht im Regressprozess nicht darauf abzustellen, wie das Gericht des Vorprozesses, wären die beanstandeten Unterlassungen unterblieben, seinerzeit entschieden hätte, sondern darauf, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess - oder auch nur eine Teilfrage desselben - richtigerweise hätte entschieden werden müssen, wobei sich das Regressgericht bei seiner Beurteilung am Handeln eines pflichtgemäß handelnden Richters zu orientieren hat. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass beim hypothetischen Nachvollzug gerichtlicher Ermessensentscheidungen die Vernehmung der im Vorprozess zuständigen Richter, jedenfalls dann, wenn Senate entschieden haben, als Eingriff in das Beratungsgeheimnis unzulässig ist.

Die deutsche Rsp stellt nicht auf den hypothetischen Ausgang des Vorprozesses ab, sondern darauf, welches Urteil nach damaliger Rechtslage und höchstgerichtlicher Rsp hätte ergehen müssen. Der Regressprozess wird gegenüber dem Vorprozess als neues und selbständiges Verfahren gesehen, in dem die Sicht des Regressgerichts maßgeblich ist. Das gilt nicht nur für Rechtsfragen, sondern auch für Tatfragen. Das Regressgericht habe daher seiner Entscheidung den Sachverhalt zu Grunde zu legen, der dem Gericht des Vorverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre. Dabei sei das Gericht nicht auf Beweisthemen beschränkt, die Gegenstand des Vorprozesses waren; der Kläger des Regressprozesses könne mit allen im Regressprozess zulässigen Beweismitteln den Beweis führen, dass er, hätte es den Anwaltsfehler nicht gegeben, den Vorprozess hätte gewinnen müssen. Insbesondere stehe der Gegner des Vorprozesses nunmehr als Zeuge zur Verfügung. Nicht zu berücksichtigen habe das Gericht im Regressprozess nur solche Erkenntnisse, die selbst bei pflichtgemäßem Handeln der im Vorprozess auftretenden Rechtsanwälte und sachgerechtem Verfahren des Gerichts keinesfalls zur Verfügung gestanden wären. Andernfalls käme der Mandant aufgrund des Anwaltsfehlers im Wege des Schadenersatzes in den Genuss eines Vorteils, den er ohne jenen Fehler unter keinen Umständen hätte.

Die deutsche Rsp räumt damit - mit der zuletzt genannten Einschränkung - der materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor der wirklichen Kausalität ein. Für diese Auffassung spricht, dass es nicht Schutzzweck der Haftung für Anwaltsfehler sein kann, dem Kläger im Regressprozess wegen eines Anwaltsfehlers etwas zukommen zu lassen, was ihm materiell nie gebührt hat. Allerdings nimmt auch die deutsche Rsp, wie oben dargelegt, nicht der materiellen Rechtslage entsprechende Ergebnisse in Kauf, wenn die Beweise im Vorprozess keinesfalls zur Verfügung gestanden wären.

Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, ob im Regressprozess Beweise berücksichtigt werden dürfen, die dem Gericht des Vorprozesses nicht vorgelegen sind. Streitentscheidend ist die Frage, ob das Gericht im Regressprozess an Verfahrensergebnisse des Vorprozesses gebunden ist, die mit dem Anwaltsfehler nichts zu tun haben.

Abgesehen davon, dass es schwierig sein kann, abzugrenzen, ob ein Verfahrensergebnis vom Anwaltsfehler berührt wird, spricht für die Verneinung der Bindung, dass damit der Vorrang der materiellen Gerechtigkeit vor der wirklichen Kausalität gesichert wird und auch jene Unwägbarkeiten ausgeschlossen werden, die sich daraus ergeben, dass sich prozessuales Verhalten und Vorbringen regelmäßig situationsbedingt am jeweiligen Verfahrensstand orientieren. Dass dadurch uU unter Beteiligung beider, mit den Parteien des Regressprozesses allerdings nur teilweise übereinstimmender Parteien gewonnene und vom Anwaltsfehler nicht berührte Verfahrensergebnisse gegenstandslos werden und ein durch den Ausgang des Vorverfahrens entstandener geschützter Vermögenswert vernichtet werden kann, wiegt geringer als der Zuspruch von Schadenersatz für ein Verfahrensergebnis, das der materiellen Rechtslage entspricht.

Die hypothetische Betrachtung, ob der Kläger bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung den Vorprozess gewonnen hätte, betrifft demnach nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Tatsachenfeststellungen. Die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise geführt und entschieden werden hätte müssen, beantwortet das Regressgericht, das auch über die Durchführung der beantragten Beweisaufnahmen aus seiner Sicht und nach seinem Ermessen zu entscheiden hat, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Das Regressgericht hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zu Grunde zu legen, der dem Gericht des Vorverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre. Es kommt nicht darauf an, was das Gericht im Vorprozess mutmaßlich veranlasst und welche Tatsachen es mutmaßlich festgestellt hätte, sondern welche Beweiserhebungen nach Auffassung des Regressgerichts zur Aufklärung des Sachverhalts objektiv geboten waren.

Der Grundsatz, dass im Anwaltshaftungsprozess der Sachverhalt maßgeblich ist, der dem Gericht des Vorprozesses bei sachgerechter Vertretung unterbreitet und von diesem aufgeklärt worden wäre, bedeutet allerdings nicht, dass das mit dem Regressprozess befasste Gericht diesen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären hätte. Es ist vielmehr Aufgabe der Parteien des Regressprozesses, diesen Sachverhalt vorzutragen und die notwendigen Beweise dazu anzutreten. Der Kläger ist deshalb für die Behauptung beweispflichtig, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Handeln des Rechtsanwaltes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre.

Nach diesen Grundsätzen oblag der Klägerin der Kausalitätsbeweis, dass die spätere Gemeinschuldnerin bei Einleitung eines Verfahrens bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts auf Nichtigerklärung des im Vorprozess strittigen Gebrauchsmusters diesen Vorprozess mit hoher Wahrscheinlichkeit gewonnen hätte.

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