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VwGH: Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte gem § 12 WRG

Aus § 12 Abs 1 WRG folgt, dass eine wasserrechtliche Bewilligung erst erteilt werden darf, wenn fest steht, dass bestehende Rechte nicht verletzt werden

12. 10. 2011
Gesetze: § 12 WRG, § 111 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte

GZ 2008/07/0098, 15.09.2011

VwGH: Gem § 12 Abs 1 WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Aus § 12 Abs 1 WRG folgt, dass eine wasserrechtliche Bewilligung erst erteilt werden darf, wenn fest steht, dass bestehende Rechte nicht verletzt werden.

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