Home

Arbeitsrecht

VwGH: Vorschreibung einer Ausgleichstaxe nach § 9 BEinstG wegen Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gem § 5 BEinstG – Anrechnung auf die Pflichtzahl bei Karenzierung auf Grund befristeter Berufsunfähigkeitspension?

Um dem Erfordernis der Anrechnung auf die Pflichtzahl gerecht zu werden, ist einerseits Voraussetzung, dass der Betreffende "eingestellt" und beim Dienstgeber "beschäftigt" wird, andererseits, dass er nach § 7 BEinstG entlohnt wird

12. 10. 2011
Gesetze: § 5 BEinstG, § 9 BEinstG
Schlagworte: Behinderteneinstellungsrecht, Erfüllung der Beschäftigungspflicht, Anrechnung auf die Pflichtzahl, Karenzierung auf Grund befristeter Berufsunfähigkeitspension, Ausgleichstaxe

GZ 2008/11/0012, 24.05.2011

Ausgehend von den Feststellungen ist der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen, dass der begünstigte Behinderte H, der bei der bf Partei als Dienstnehmer beschäftigt war, seit 1. Oktober 2006 eine befristete Berufsunfähigkeitspension bezieht und seither das Dienstverhältnis der bf Partei mit ihm karenziert ist; H wird seither von der bf Partei nicht mehr beschäftigt und nicht mehr entlohnt.

Die bf Partei steht auf dem Standpunkt, es habe im relevanten Zeitraum weiterhin "ein aufrechtes Arbeitsverhältnis" mit H gegeben, zumal dieser bei der Sozialversicherung zwar abgemeldet worden sei, eine Abmeldung aber nur wegen Beendigung des Entgeltanspruches unter Angabe des Abmeldungsgrundes "Karenzierung auf Grund befristeter Pension" durchgeführt worden sei. Hingegen sei eine Abmeldung wegen des arbeitsrechtlichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses nicht erfolgt und sei auch keine Endabrechnung vorgenommen worden. H sei nämlich seitens der Pensionsversicherungsanstalt darüber informiert worden, dass eine Auszahlung der ihm zuerkannten befristeten Berufsunfähigkeitspension zwar grundsätzlich nur mit dem Tag der formalen Beendigung der derzeitigen Tätigkeit erfolgen könne, aber auch dann, wenn ab Ende des Entgeltanspruches der Nachweis erbracht werde, dass für die weitere Dauer der befristeten Zuerkennung der Pension keine Arbeitsleistung erbracht werde. Daraufhin sei es zur einvernehmlichen Karenzierung des Dienstverhältnisses gekommen.

Unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 18. Oktober 1990, 90/09/0075, vertritt die bf Partei die Auffassung, die vom BEinstG geforderten Voraussetzungen für die Anrechnung auf die Pflichtzahl lägen damit im Beschwerdefall vor.

Strittig ist, ob H auch im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2006 weiterhin iSd § 5 Abs 1 BEinstG auf die Pflichtzahl anzurechnen war.

VwGH: Nach § 5 Abs 1 BEinstG sind auf die Pflichtzahl (ua) die "beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten" anzurechnen.

Die bf Partei stellt nicht in Abrede, dass seit der "Karenzierung" des Dienstverhältnisses mit H dieser keine Arbeitsleistungen mehr für die bf Partei erbringt und seitens dieser kein Entgelt mehr bezieht. Um dem Erfordernis der Anrechnung auf die Pflichtzahl gerecht zu werden, ist einerseits Voraussetzung, dass der Betreffende "eingestellt" und beim Dienstgeber "beschäftigt" wird, andererseits, dass er nach § 7 BEinstG entlohnt wird.

Entgegen der von der bf Partei vertretenen Auffassung entspricht die im Beschwerdefall vorliegende Konstellation nicht diesen gesetzlichen Erfordernissen; sie ist auch nicht mit der dem zitierten Beschwerdefall zu Grunde liegenden (der dortige Bf stand in einem aufrechten Dienstverhältnis, konnte aber wegen Krankheit keine Dienstleistungen erbringen und bezog - nach Auslaufen des Entgeltanspruchs - Krankengeld in voller Höhe) vergleichbar: Im Beschwerdefall haben sich die Parteien des Dienstvertrags, die bf Partei als Dienstgeber und der begünstigte Behinderte H als Dienstnehmer, im Hinblick auf den erwarteten Pensionsbezug, durch die "Karenzierung" einvernehmlich von den wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Dienstvertrag entbunden. Dies ist nicht gleichzuhalten einer Erkrankung, die die weitere Dienstleistungserbringung aus in der Sphäre des Dienstnehmers gelegenen Gründen verhindert und - nach Auslaufen des Entgeltanspruchs des Dienstnehmers - zum Bezug von Krankengeld (in voller Höhe) führte.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at