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Sozialrecht

VwGH: Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd § 9 Abs 2 AlVG

§ 9 Abs 2 2. Satz AlVG muss derart verstanden werden, dass in Fällen, in denen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar sind, diese Normen den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung darstellen; nur aus der persönlichen Vorliebe für regelmäßige und einheitliche Arbeitszeiten kann keine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung abgeleitet werden

12. 10. 2011
Gesetze: § 9 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Arbeitswilligkeit, Zumutbarkeit der Beschäftigung, angemessene Entlohnung, Kollektivvertrag, Arbeitszeit

GZ 2008/08/0085, 07.09.2011

VwGH: Der Begriff der angemessenen Entlohnung in § 9 Abs 2 AlVG wurde vor dem Arbeitsmarktreformgesetz (BGBl I 77/2004) vom VwGH in stRsp derart ausgelegt, dass das nach dem (im konkreten Fall anzuwendenden) Kollektivvertrag gebührende Entgelt für die konkret zugewiesene Beschäftigung als angemessene Entlohnung anzusehen ist. Durch das Arbeitsmarktreformgesetz erfuhr § 9 Abs 2 AlVG hinsichtlich des Begriffs der angemessenen Entlohnung eine Verdeutlichung durch die Einfügung folgenden zweiten Satzes:

"Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung."

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollte durch diese Einfügung der Gesetzestext nunmehr die der stRsp entsprechende Auslegung des Begriffs "angemessen entlohnt" enthalten. Der eingefügte zweite Satz des § 9 Abs 2 AlVG spricht davon, dass die kollektivvertraglichen Normen bloß "grundsätzlich" den Richtwert für die angemessene Entlohnung darstellen. Das Wort "grundsätzlich" lässt sich dadurch erklären, dass nicht auf alle denkbaren Beschäftigungsverhältnisse kollektivvertragliche Normen anwendbar sind und deshalb für solche Beschäftigungsverhältnisse ein anderer Beurteilungsmaßstab für die Angemessenheit der Entlohnung herangezogen werden muss. Vor diesem Hintergrund muss § 9 Abs 2 2. Satz AlVG aber derart verstanden werden, dass in Fällen, in denen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar sind, diese Normen den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung darstellen.

Der Bf kann daher keine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung dadurch aufzeigen, dass die belangte Behörde als Maßstab der angemessenen Entlohnung den entsprechend anwendbaren Kollektivvertrag herangezogen hat. Im Übrigen behauptet der Bf nicht, dass die Entlohnung unter dem anzuwendenden Kollektivvertrag gelegen wäre; er behauptet auch nicht, dass eine "marktkonforme Entlohnung" höher gewesen wäre.

Die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdevertreters in der mündlichen Verhandlung über die mitunter auftretenden Schwierigkeiten, den anzuwendenden Kollektivvertrag festzustellen, verfehlen die im vorliegenden Verfahren entscheidungswesentlichen Umstände und übersehen, dass selbst im Falle der (hier nicht vorliegenden) bloßen Strittigkeit des anzuwendenden Kollektivvertrages von einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung, die die Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung von vornherein unzumutbar machen würde, nicht ohne weiters gesprochen werden könnte.

Hinsichtlich des Einwands, die Entlohnung und die Arbeitszeiten seien dem Bf vom potentiellen Arbeitgeber nicht bekannt gegeben worden, muss der Bf auf die Niederschrift vom 1. Oktober 2007 verwiesen werden, in der er selbst angegeben hat, dass ihm die angebotene Entlohnung von EUR 1.250,-- zu wenig sei. In derselben Niederschrift gab der Bf auch an, die Arbeitszeiten seien ihm "zu flexibel", was aber die Kenntnis des Bf von den zu erwartenden Arbeitszeiten voraussetzt. Nur aus der persönlichen Vorliebe des Bf für regelmäßige und einheitliche Arbeitszeiten kann schließlich keine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung abgeleitet werden.

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