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Sozialrecht

VwGH: Aufbringung der Mittel des Ausfallgeldfonds gem § 12 IESG durch Arbeitgeberzuschlag iSd § 12 Abs 1 Z 4 IESG aF – Anspruchsausschluss des § 1 Abs 6 IESG analog auf Arbeitnehmer anzuwenden, die zwar nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, für deren Ansprüche der Bund aber auf Grund gesetzlicher Vorschriften haftet?

Die Ansicht, dass der Anspruchsausschluss des § 1 Abs 6 IESG analog auf Arbeitnehmer anzuwenden sei, die zwar nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, für deren Ansprüche der Bund aber auf Grund gesetzlicher Vorschriften hafte, ist unzutreffend

12. 10. 2011
Gesetze: § 12 IESG aF, § 1 IESG
Schlagworte: Insolvenz-Entgelt-Fonds, Aufbringung der Mittel des Ausfallgeldfonds, Arbeitgeberzuschlag, Anspruchsausschluss,Haftung des Bundes

GZ 2007/08/0149, 27.04.2011

VwGH: Nach § 12 IESG werden die Mittel des Ausfallgeldfonds ua durch Zuschläge zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bestritten (Abs 1 Z 4 Satz 1). Die Arbeitgeber der im § 1 Abs 6 leg cit genannten Personen haben für diese keinen Zuschlag zu entrichten (Satz 3). Keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben nämlich gem Abs. 6 Z 1 dieser Bestimmung "Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband oder zu einem Arbeitgeber stehen, der entweder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder gemäß völkerrechtlichen Verträgen oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl Nr 677/1977, Immunität genießt, aus diesem Dienstverhältnis".

Nach § 1 Abs 3 Z 5 IESG besteht kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche nach Abs 2, sofern auf Grund gesetzlicher Anordnung ein anderer als der Arbeitgeber (ehemaliger Arbeitgeber) zur Zahlung verpflichtet ist.

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die in Rede stehenden, im Zuge dieser Ausgliederung vom Bund übernommenen Dienstnehmer der bf Aktiengesellschaft seither in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen und auch sonst keiner Personengruppe angehören, die nach § 1 Abs 6 IESG keinen Anspruch auf Ausfallgeld hat (sodass für sie gem § 12 Abs 1 Z 4 Satz 2 IESG kein Zuschlag zu zahlen wäre).

Die bf AG leitet aus der in § 13 BundesforsteG normierten Bundeshaftung ab, dass diesen übernommenen ehemaligen Angestellten des genannten Wirtschaftskörpers im Insolvenzfall kein Ausfallgeld gebührt, weil auf Grund gesetzlicher Anordnung ein anderer als der Arbeitgeber (iSd § 1 Abs 3 Z 5 IESG) zur Zahlung verpflichtet sei. Insgesamt sei aus dem System des IESG aber abzuleiten, dass nur für Personen, die Anspruch auf Ausfallgeld haben, ein Zuschlag zu leisten sei. Der Anspruchsausschluss des § 1 Abs 6 IESG sei daher analog auf Arbeitnehmer anzuwenden, die - wie hier - zwar nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, für deren Ansprüche der Bund aber auf Grund gesetzlicher Vorschriften hafte.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Bereits der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 8. März 2007, B 260/06, womit die Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid wegen behaupteter Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als unbegründet abgewiesen wurde, der Argumentation der bf AG entgegen gehalten, "dass die Ausnahmen von der Zuschlagspflicht in § 1 Abs 6 IESG abschließend geregelt sind und § 1 Abs 3 Z 5 nur die Frage beantwortet, welche Ansprüche im Insolvenzfall gesichert sind. Die Frage, ob Ansprüche der Arbeitnehmer gesichert sind, hat aber mit der Zuschlagspflicht des Arbeitgebers nichts zu tun. Es ist zwar richtig, dass das IESG Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die keinen Anspruch auf Ausfallgeld haben, auch von der Zahlungspflicht ausnimmt, dass die im Katalog des § 1 Abs 3 näher genannten Ansprüche von Arbeitnehmern nicht gesichert sind, ändert aber an der Zuschlagspflicht des jeweiligen Arbeitgebers ebenso wenig wie an der Sicherung anderer Ansprüche des betreffenden Arbeitnehmers. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass es sich dabei nur um Ausnahmen von der generellen Anspruchssicherung des IESG handelt. Das gilt auch von Ansprüchen nach Z 5, zu deren Zahlung ein anderer als der Arbeitgeber verpflichtet ist.

Die Zahlungspflicht der Bundesforste und die Haftung des Bundes decken sich nicht notwendig. Eine von Maß und Wirksamkeit der (künftigen) Deckung abhängige Beitragspflicht hätte im System des IESG aber keinen Platz."

Vor diesem Hintergrund hat auch der VwGH keine Bedenken an der von der belangten Behörde vorgenommenen Auslegung und sieht ungeachtet der von der bf Partei wiederholt gegen ihre Zahlungspflicht ins Treffen geführten Bundeshaftung keinen Anlass für eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 6 Z 1 IESG auf die hier betroffenen Dienstnehmer.

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