Eine rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 entfaltet eine Bindung für alle relevanten Verfahren
GZ 2008/07/0098, 15.09.2011
Unbestritten ist, dass für die Wasserkraftanlage rechtskräftige Bescheide vorliegen, in denen nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 festgestellt wurde, dass für die Anlage keine UVP durchzuführen sei.
VwGH: Nach der hg Rsp entfaltet eine rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 eine Bindung für alle relevanten Verfahren. Maßgeblich ist dabei nur, dass das betreffende Projekt mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte ident ist.
Da es nach Z 30 des Anhanges 1 UVP-G 2000 nur auf die sog Engpassleistung, nicht jedoch auf das Stauvolumen - wie etwa nach Z 31 -, ankommt und sich nach dem vorliegenden Projekt bezüglich dieser Engpassleistung keine Änderung ergibt, war die belangte Behörde an die Rechtskraft der gem § 3 Abs 7 UVP-G 2000 erlassenen Bescheide gebunden.