Einen Eintritt auf Seiten des Bf kennt das VwGG nicht
GZ 2008/08/0157, 27.04.2011
VwGH: Gem § 21 Abs 1 VwGG sind (ua) Personen, die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte), Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Einen Eintritt auf Seiten des Bf kennt das VwGG hingegen nicht. Der Erstmitbeteiligte macht in seiner Gegenschrift keine durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides berührten rechtlichen Interessen geltend, sodass auf dieses Vorbringen nicht näher eingegangen werden kann.