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Verfahrensrecht

VwGH: Gemeindebehörden in Vollziehung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches – Heranziehung notwendiger nichtamtlicher Sachverständiger gem § 52 Abs 2 AVG

Die einer Landesregierung beigegebenen Amtssachverständigen stehen den Gemeindebehörden auch in Vollziehung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches "zur Verfügung"; dies gilt aber nur insoweit, als vom Amt der Landesregierung auch tatsächlich solche Amtssachverständige zur Verfügung gestellt werden (können); war das Bemühen der Behörde erster Instanz gegenüber dem Amt der Landesregierung, Amtssachverständige zur Verfügung gestellt zu erhalten, ohne Erfolg, liegen die Voraussetzungen für die Heranziehung notwendiger nichtamtlicher Sachverständiger gem § 52 Abs 2 AVG vor

12. 10. 2011
Gesetze: § 52 AVG, Art 118 B-VG
Schlagworte: Amtssachverständige, nicht zur Verfügung stehen, nichtamtliche Sachverständige, Gemeindebehörden in Vollziehung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

GZ 2008/05/0242, 06.09.2011

VwGH: Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, sind gem § 52 Abs 1 AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Nach § 52 Abs 2 leg cit kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Nach der hg Rsp stehen Amtssachverständige, die der Landesregierung oder örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften beigegeben sind, den Gemeindebehörden auch im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in diesem Sinn zur Verfügung. Den Gemeinden stehen allerdings nur jene amtlichen Sachverständigen des Amtes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung, die ihr auch tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Sind die Bemühungen der Gemeinde, solche Amtssachverständigen des Amtes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung gestellt zu halten, ohne Erfolg, liegen die Voraussetzungen für die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger vor.

Die belangte Behörde kam im Einklang mit den von der bf Gemeinde geführten Verwaltungsakten zutreffend zu dem Ergebnis, dass diesen Akten nicht entnommen werden kann, dass sich die bf Gemeinde iSd dargestellten Rechtslage bei der belangten Behörde bzw dem Amt der Landesregierung um die Zurverfügungstellung eines amtlichen Sachverständigen bemüht hätte. Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage kann daher nicht nachvollzogen werden, dass die Voraussetzung des § 52 Abs 2 AVG im Beschwerdefall für die Bestellung eines nicht amtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Schalltechnik vorlagen. Die (entgegen der Beschwerde) erforderliche Dokumentierung eines solchen Bemühens vermag durch den Passus: "Nach dem ein/e geeignete(r) Amtssachverständige(r) nicht zur Verfügung steht…" im Bescheid zur Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für den Hinweis, dass von keiner Partei des gemeindebehördlichen Bauverfahrens Einwände gegen den Bestellungsvorgang erhoben worden seien, und für die Behauptung, dass dieses Bestellungsschreiben vom 20. März 2007 eine öffentliche Urkunde darstelle, die den vollen Beweis iSd § 292 Abs 1 ZPO (gemeint im Hinblick auf § 47 AVG) begründe.

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