Ein Berufungsgericht hat sofort - wie sonst das Erstgericht - zu prüfen, ob ein Eventualbegehren gerechtfertigt ist, wenn es entgegen dem Erstgericht das Hauptbegehren abweist; dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn erst der OGH - abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts - ein Hauptbegehren für nicht berechtigt erachtet
GZ 6 Ob 104/11d, 14.09.2011
OGH: Der OGH hat bereits entschieden, dass ein Berufungsgericht sofort - wie sonst das Erstgericht - zu prüfen hat, ob ein Eventualbegehren gerechtfertigt ist, wenn es entgegen dem Erstgericht das Hauptbegehren abweist, und dass dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn erst der OGH - abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts - ein Hauptbegehren für nicht berechtigt erachtet. Dass in einem solchen Fall die klagende Partei in der Revisionsbeantwortung das Eventualbegehren ausdrücklich aufrecht erhalten müsste, um dessen Ausscheiden aus dem Verfahren zu verhindern, wird hingegen nicht gefordert; die diesbezügliche Rsp bezieht sich auf Fälle, in denen sich die klagende Partei in ihrem Rechtsmittel nicht ausdrücklich gegen die Nichterledigung eines Sachantrags (etwa eines Eventualbegehrens) gewendet hat. Daher ist auch im vorliegenden Verfahren die Berechtigung des Eventualbegehrens zu prüfen. Dabei kann - jedenfalls im Hinblick auf die in der Berufung der Beklagten enthaltene Anfechtung des diesbezüglich stattgebenden Ersturteils - auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Eventualbegehren bereits rechtskräftig stattgegeben worden wäre.