Eine Verurteilung zu einer Leistung setzt eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance voraus, dass die Leistung (wenigstens) später erbracht werden kann
GZ 6 Ob 104/11d, 14.09.2011
OGH: Es entspricht durchaus der stRsp, dass eine Verurteilung zu einer Leistung eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance voraussetzt, dass die Leistung (wenigstens) später erbracht werden kann; die Beweislast trifft diesbezüglich denjenigen, der sich auf die Unmöglichkeit beruft. Nur bei offenkundiger oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehender Unmöglichkeit ist nicht zur Leistung zu verurteilen.