Nach stRsp wird das Ausmaß der Bindungswirkung zwar nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruchs heranzuziehen
GZ 6 Ob 77/11h, 18.07.2011
OGH: Nach stRsp wird das Ausmaß der Bindungswirkung zwar nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruchs heranzuziehen.