Die mit dem „Nichterfassen von Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk“ angesprochene Verletzung von Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten (vgl § 124 BAO iVm §§ 189 f UGB) mag der Vorbereitung einer Abgabenhinterziehung dienen, ist als solche jedoch nicht Tatbestandselement des § 33 Abs 1 oder Abs 2 lit a FinStrG
GZ 13 Os 66/11x, 25.08.2011
OGH: Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG setzt in subjektiver Hinsicht erstens einen (zumindest) bedingten Vorsatz in Betreff der Verletzung der jeweiligen abgabenrechtlichen Pflicht - also der Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (Abs 1) oder der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen (Abs 2 lit a) - sowie zweitens hinsichtlich des Bewirkens einer Abgabenverkürzung im Fall des Abs 1 abermals (zumindest) bedingten Vorsatz, im Fall des Abs 2 lit a hingegen Wissentlichkeit voraus.
Die mit dem „Nichterfassen von Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk“ angesprochene Verletzung von Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten (vgl § 124 BAO iVm §§ 189 f UGB) mag der Vorbereitung einer Abgabenhinterziehung dienen, ist als solche jedoch nicht Tatbestandselement des § 33 Abs 1 oder Abs 2 lit a FinStrG. Einem Schuldspruch wegen eines dieser Finanzvergehen müssen (in objektiver Hinsicht) also eindeutige Konstatierungen zur Verletzung einer der dort genannten abgabenrechtlichen Pflichten zu Grunde liegen.
Für die Abgrenzung Versuch/Vollendung bei auf unrichtigen Abgabenerklärungen basierenden Festsetzungen (§ 33 Abs 3 lit a erster Fall FinStrG) bedarf es überdies Konstatierungen zur Rechtskraft der Abgabenbescheide.