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Strafrecht

OGH: Weisungen gem § 51 StGB und Konkretisierungsgebot

Eine Verpflichtung des Gerichts, im Fall einer Therapieweisung den Therapeuten zu bestimmen, folgt aus dem Konkretisierungsgebot nicht; ebensowenig ist es erforderlich, den Behandlungsablauf festzulegen

11. 10. 2011
Gesetze: § 51 StGB
Schlagworte: Weisungen, Konkretisierungsgebot

GZ 13 Os 89/11d, 25.08.2011

OGH: Gem § 51 Abs 1 erster Satz StGB kommen als Weisungen Gebote und Verbote in Betracht, deren Beachtung geeignet scheint, den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten.

Insoweit zeigt die Generalprokuratur zutreffend auf, dass die Begriffe „Gebote“ und „Verbote“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch für bindende Verhaltensanordnungen stehen, aus welchem Grund hinreichende Konkretisierung Teil des Begriffsinhalts ist, womit gem § 51 StGB erteilte Weisungen das vom Verurteilten geforderte Verhalten deutlich und bestimmt bezeichnen müssen.

Da der Beschluss des LG Innsbruck vom 27. April 2011 die Art der Behandlung (Psychotherapie; vgl § 51 Abs 3 erster Satz StGB), deren konkrete Zielrichtung (Thema „Frauenbild und Alkohol“) und die Nachweismodalitäten (erstmals nach 14 Tagen, danach in dreimonatigen Abständen) exakt festlegt, entspricht er dem Konkretisierungserfordernis aber sehr wohl.

Eine Verpflichtung des Gerichts, im Fall einer Therapieweisung den Therapeuten zu bestimmen, folgt aus dem Konkretisierungsgebot nicht; ebensowenig ist es erforderlich, den Behandlungsablauf festzulegen.

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