Auch wenn der erste Abschnitt „verbummelt“ wurde, kann die Zielstrebigkeit im zweiten Abschnitt bejaht werden und der Unterhaltsanspruch damit wieder aufleben
GZ 4 Ob 115/11g, 09.08.2011
OGH: Entscheidend für die Aufrechterhaltung des Unterhaltsanspruchs während des Studiums ist, dass das Kind dieses ernsthaft und zielstrebig betreibt. Auch wenn der erste Abschnitt „verbummelt“ wurde, kann die Zielstrebigkeit im zweiten Abschnitt bejaht werden und der Unterhaltsanspruch damit wieder aufleben. Von einem endgültigen Verlust des Unterhaltsanspruchs im Fall eines vorübergehenden Mangels an Zielstrebigkeit kann daher keine Rede sein. Dass der nunmehrige Studienfortgang des vj N überdurchschnittlich ist, wird vom Vater nicht bestritten.