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Zivilrecht

OGH: § 140 ABGB – zur Frage, ob bei einer möglichen Gefährdung existentieller Bedürfnisse (hier Verlust der bisherigen Wohnung) eine Überschreitung der „Luxusgrenze“ zulässig ist

Die Höhe der Kreditrückzahlungen für die ehemalige Ehewohnung kann - anders als beim Ehegattenunterhalt - auf die Bemessung des Kindesunterhalts keine Auswirkungen haben

11. 10. 2011
Gesetze: § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Bemessung, Luxusgrenze, Gefährdung existentieller Bedürfnisse, ehemalige Ehewohnung, hohe Kreditrückzahlungen. Familienbeihilfe

GZ 7 Ob 135/11w, 31.08.2011

OGH: Die Bemessung des Kindesunterhalts ist grundsätzlich stets eine Frage des Einzelfalls. Hat das Rekursgericht nicht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren missachtet oder gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen, liegt eine zur Anrufung des OGH erforderliche Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zur Wahrung der Rechtsentwicklung, Rechtssicherheit oder Rechtseinheit iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht vor. Nur wenn dem Gericht zweiter Instanz bei Anwendung des richterlichen Ermessens ein aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierender Fehler unterlaufen wäre, wäre dies als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzugreifen.

Der Antragsgegner erzielt ein überdurchschnittlich hohes Einkommen, welcher Umstand nach stRsp dazu veranlasst, die Prozentkomponente bei der Ausmessung des Kindesunterhalts nicht voll auszuschöpfen. Einem unterhaltsberechtigten Kind sind Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung seiner - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten - Lebensbedürfnisse erforderlich sind. Zur Vermeidung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung ist in einem solchen Fall eine Angemessenheitsgrenze als „Unterhaltsstopp“ zu setzen. Bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird diese „Luxusgrenze“ im Allgemeinen im Bereich des Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs angenommen. Wann und zu welchen Voraussetzungen ein „Unterhaltsstopp“ zur Vermeidung einer Überalimentierung anzunehmen ist, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Die Ausmittlung der konkreten Unterhaltsbeträge unter Berücksichtigung der „Luxusgrenze“ hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Die Vorinstanzen haben die dem Antragsgegner auferlegte monatliche Unterhaltsleistung unter Anrechnung der Familienbeihilfe mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs ausgemessen. Der Einwand des Revisionsrekurswerbers, damit sei die Bestreitung seiner „existentiellen Bedürfnisse“ gefährdet, bezieht sich offenbar auf die Behauptung, dass für die Wohnung, in der der Antragsteller bei seiner Mutter (und geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners) lebt, hohe Kreditrückzahlungen zu leisten seien. Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, die Höhe der Kreditrückzahlungen für die ehemalige Ehewohnung könne - anders als beim Ehegattenunterhalt - auf die Bemessung des Kindesunterhalts keine Auswirkungen haben, weshalb sich Feststellungen dazu erübrigten. Diese Ansicht steht im Einklang mit der stRsp, wonach der Unterhaltsanspruch jedes Kindes auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs umfasst und daher keinen Sonderbedarf darstellt, der sich aus der Berücksichtigung der beim Regelbedarf bewusst außer Acht gelassenen Umstände des Einzelfalls ergibt. Eine „Gefährdung existentieller Bedürfnisse“, die eine grundsätzlich mögliche Überschreitung der „Luxusgrenze“ erforderte, ist unter den festgestellten Umständen des vorliegenden Falls nicht zu erkennen.

Schließlich wendet der Revisionsrekurswerber noch ein, es sei unzulässig, eine „Luxusgrenze“ einzuziehen und dann den Unterhaltsanspruch noch durch Anrechnung der Familienbeihilfe weiter zu verkürzen. Dieser nicht weiter begründete Einwand steht im Widerspruch zur Judikatur des OGH, der in stRsp entscheidet, dass dem Unterhaltsverpflichteten die verfassungsmäßig gebotene steuerliche Entlastung durch Anrechnung von Transferleistungen, insbesondere der Familienbeihilfe, auch dann zugutekommt, wenn seine Leistungsfähigkeit aufgrund eines infolge Erreichens der Luxusgrenze angenommenen „Unterhaltsstopps“ nicht zur Gänze ausgeschöpft wird. Eine fiktive Anhebung der Luxusgrenze, um diese steuerliche Entlastung zu umgehen, ist nicht zulässig.

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