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Zivilrecht

OGH: Kündigung der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge – zur Frage, ob die §§ 108g ff EStG den §§ 165 Abs 1, 178 Abs 1 VersVG derogieren und also einen „Rückkauf“ der Lebensversicherung (gem § 176 VersVG) durch zumindest 10 Jahre unmöglich machen

Die §§ 108g ff EStG sind nicht bloß steuerrechtliche Regelungen, sondern beschränken die Verfügungsmöglichkeiten des steuerpflichtigen Versicherungsnehmers über seine Ansprüche aus im Rahmen der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge geleisteten Lebensversicherungsprämien

11. 10. 2011
Gesetze: § 108g EStG, § 165 VersVG, § 178 VersVG, § 176 VersVG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge, Kündigung, Rückkauf der Lebensversicherung

GZ 7 Ob 138/11m, 07.09.2011

Der Kläger schloss im September 2003 bei der Beklagten im Rahmen der staatlich geförderten „prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge“ (im Folgenden: PZV) eine fondsgebundene Lebensversicherung (Produktbezeichnung „BonusPension“) ab. Dem Versicherungsvertrag wurden die „Versicherungsbedingungen für die BonusPension der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108 EStG“ (im Folgenden kurz AVB) zugrundegelegt, deren § 6 Abs 2 die Bestimmung enthält:

„Eine Kündigung ist frühestens auf den Schluss des 15. Versicherungsjahres möglich.“

Vor Vertragsabschluss hat der Kläger ein  - entsprechend dem Vordruck E 108g des Bundesministeriums für Finanzen gestaltetes - Formular der Beklagten ausgefüllt und unterfertigt, in dem folgende Erklärung enthalten ist:

„Ich verpflichte mich unwiderruflich, für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrags auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruches zu verzichten.“

Der Kläger begehrt von der Beklagten den sich per 26. 8. 2009 errechnenden Rückkaufswert der Lebensversicherung von 11.219 EUR. Er habe den Versicherungsvertrag gem § 165 Abs 1 VersVG iVm § 178 Abs 1 und 2 VersVG gekündigt. Das von ihm unterfertigte Formular richte sich ausschließlich an die Finanzbehörde, die Beklagte sei diesbezüglich nur Bote gewesen.

Die Beklagte wendete ein, nach § 6 Abs 2 der AVB und der vom Kläger abgegebenen schriftlichen Erklärung, für 10 Jahre auf eine Rückzahlung zu verzichten, sei eine Kündigung nicht möglich gewesen. Dies widerspreche nicht dem VersVG, weil das EStG insoweit die speziellere und auch spätere Norm sei.

OGH: Die eine Rückzahlung der Versicherungsprämien für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ausschließenden Bestimmungen der §§ 108g Abs 1 Z 2 und 108i Abs 1 EStG stehen eindeutig mit der älteren generellen Kündigungsregelung des § 165 Abs 1 VersVG in Widerspruch. Damit ist von einer Derogation dieser älteren Bestimmung für den Bereich der PZV auszugehen, es sei denn, es handelte sich um zwei voneinander unabhängige Regelungsbereiche. Dass die betreffenden Bestimmungen des EStG die Regelung des VersVG nicht tangieren sollen, ist jedoch schon nach dem Wortlaut der Bestimmungen auszuschließen. Ginge es nur darum, die PZV nur jenen zu ermöglichen, die nicht vorzeitig (früher als 10 Jahre) das Kapital rückfordern, wäre die § 165 Abs 1 VersVG widersprechende gesetzliche Verfügungsbeschränkung in § 108i Abs 1 EStG und die Abgabe einer unwiderruflichen Erklärung nach § 108g Abs 1 Z 2 EStG keineswegs erforderlich gewesen. Dass bei der Formulierung dieser Bestimmungen des EStG die Kündigungsregelung des § 165 Abs 1 VersVG nicht bedacht bzw schlicht vergessen worden wäre, kann dem Gesetzgeber insbesondere im Hinblick darauf nicht zugesonnen werden, dass die PZV ja (besonders auch) in Form von Lebensversicherungsverträgen abgewickelt werden soll. Die den Gesetzestexten zu entnehmende eindeutige Absicht des Gesetzgebers, eine Rückforderung der geleisteten Prämien vor dem Zeitraum von 10 Jahren auszuschließen, wird auch durch die Gesetzesmaterialien unterstrichen, die ausdrücklich ausführen, dass die Prämie nur dann zustehe, wenn sich der Steuerpflichtige unwiderruflich zu einer mindestens 10-jährigen Kapitalbindung verpflichte. „Innerhalb dieser Frist ist es dem Steuerpflichtigen absolut nicht möglich - auch nicht durch Inkaufnahme einer Prämienrückzahlung bzw einer Nachversteuerung -, sein Kapital abzuziehen.“ Dass der Ausschluss einer Prämienrückforderung für zumindest 10 Jahre im Hinblick auf den Gesetzeszweck, die Schaffung und Förderung einer privaten Altersvorsorge, sachlich jedenfalls gerechtfertigt ist, hat bereits das OLG Wien in seiner Entscheidung 4 R 328/10z zutreffend erkannt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die betreffenden Bestimmungen des EStG seien nicht bloß steuerrechtliche Regelungen, sondern beschränkten die Verfügungsmöglichkeiten des steuerpflichtigen Versicherungsnehmers über seine Ansprüche aus im Rahmen der PZV geleisteten Lebensversicherungsprämien, ist daher zutreffend.

Die sozialpolitische Überlegung, in Krisenzeiten müsse es dem Konsumenten (Versicherungsnehmer) möglich sein, vorzeitig auf das eingezahlte Kapital zuzugreifen, auch wenn damit wesentliche Nachteile (Nachversteuerung, Prämienrückzahlungen, eventuelle Stornoabschläge etc) verbunden sind, vermag die Gegenmeinung nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen kann der Versicherungsnehmer krisenbedingten Notfällen durch Prämienfreistellung (§ 173 VersVG) begegnen.

Ob auch im Fall der Insolvenz, wie Hohl meint, ein Rücktritt des Masseverwalters nach § 21 IO) nur wie eine Prämienfreistellung zu behandeln ist und bei der PZV erst am Ende der Mindestlaufzeit auf das Kapital gegriffen werden kann, kann hier dahingestellt bleiben.

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