Eine unrichtige, aber vertretbare Rechtsauffassung begründet keinen Amtshaftungsanspruch
GZ 1 Ob 154/11w, 01.09.2011
OGH: Eine unrichtige, aber vertretbare Rechtsauffassung begründet keinen Amtshaftungsanspruch. Gerade dort, wo dem entscheidenden Organ ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, liegt Unvertretbarkeit seiner Entscheidung nicht schon dann vor, wenn eine neue Prüfung des Ermessensspielraums zu einer anderen Entscheidung führte.