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Zivilrecht

OGH: Reaktionsverspätungen bei Verkehrsunfällen

Bei einer Verpflichtung des Kraftfahrers zu besonders vorsichtigem und bremsbereitem Fahren reduziert sich die zuzubilligende Reaktionszeit auf bis zu 0,6 Sekunden

11. 10. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 20 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Reaktionszeit, Reaktionsverspätung, Verkehrsunfall

GZ 1 Ob 154/11w, 01.09.2011

OGH: Fragen der Verschuldensteilung bei Verkehrsunfällen sind immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig, was den entscheidenden Organen einen Ermessensspielraum einräumt.

Richtig ist zwar, dass in der höchstgerichtlichen Rsp geringfügige Reaktionsverspätungen gegenüber einer Verletzung des Vorrangs als bei der Verschuldensteilung vernachlässigbar qualifiziert wurden. Reaktionszeit ist die Zeitspanne zwischen dem Erfassen der Verkehrslage und der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen durch die Betätigung der in Betracht kommenden Einrichtungen. Allerdings ist die Reaktionszeit entgegen den Berechnungen der Revisionswerberin zu einer kausalen Reaktionsverspätung von zwei Zehntelsekunden nicht zwingend mit einer Sekunde anzusetzen: Es gibt nämlich kein allgemein gültiges Maß für die Dauer der Reaktionszeit. Bei einer Verpflichtung des Kraftfahrers zu besonders vorsichtigem und bremsbereitem Fahren reduziert sich die zuzubilligende Reaktionszeit auf bis zu 0,6 Sekunden.

Im Anlassfall eine entsprechende Verpflichtung des PKW-Lenkers anzunehmen, ist nicht unvertretbar, war er doch seinerseits gegenüber dem Verkehr auf der S Straße, in die er einbiegen wollte, wartepflichtig und bei Annäherung an die Kreuzung mit dieser Straße bzw dem davor liegenden durch einen Grünstreifen abgetrennten Geh- und Radweg aufgrund des Verkehrszeichens „Vorrang geben“ zur Vorsicht verpflichtet. Mit ihren Argumenten, die unterlassene Reaktion des PKW-Lenkers wäre gar nicht kausal für die Kollision gewesen, ignoriert die Revisionswerberin die Feststellungen zur Vermeidbarkeit des Unfalls bei prompter Reaktion.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die im Anlassverfahren vorgenommene Verschuldensteilung (3:1 zu Lasten der Radfahrerin) sei bei der gänzlich unterbliebenen Reaktion des PKW-Lenkers vertretbar, ist aus diesen Erwägungen (noch) kein vom OGH zu korrigierendes Ergebnis.

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