Hinsichtlich der Gefährdung durch potentiell zukünftig vorliegende, weitere Verbauungen iZm dem Summationseffekt ist darauf hinzuweisen, dass das öffentliche Interesse jedenfalls dann eine Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung fordert, wenn diese eigenmächtige Neuerung - sei es für sich allein, sei es zusammen mit anderen bereits bestehenden baulichen Anlagen (Summationseffekt) - eine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses darstellt
GZ 2010/07/0020, 28.04.2011
VwGH: Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich an, welche öffentlichen Interessen verletzt würden, aber es wird offenbar, dass es um solche iZm Beeinträchtigungen durch ein etwaiges Hochwasser gehen muss, also um das öffentliche Interesse nach § 105 Abs 1 lit b WRG.
Hinsichtlich der Gefährdung durch potentiell zukünftig vorliegende, weitere Verbauungen iZm dem Summationseffekt ist darauf hinzuweisen, dass das öffentliche Interesse jedenfalls dann eine Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung fordert, wenn diese eigenmächtige Neuerung - sei es für sich allein, sei es zusammen mit anderen bereits bestehenden baulichen Anlagen (Summationseffekt) - eine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses darstellt. Nicht jede Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses ist von vornherein geeignet, einen wasserpolizeilichen Auftrag zu tragen, sondern nur eine erhebliche. Zum Nachweis dieser Voraussetzung reichen Gutachten nicht, die sich in allgemein gehaltenen Ausführungen und nicht näher untermauerten Behauptungen erschöpfen, aus denen nicht erkennbar ist, ob bereits derzeit so viele bauliche Anlagen im fraglichen Bereich vorhanden sind, dass die bauliche Anlage der Bf iVm diesen ein erhebliches Hochwasserabflusshindernis darstellt.
Der angefochtene Bescheid stützt sich allein auf das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten. Dort stellte der Amtssachverständige aber selbst fest, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer durch die Verbauung des gegenständlichen Pfeilergeschoßes im derzeitigen Zeitpunkt, also beim derzeitigen Bebauungsstand in diesem Gebiet, nicht zu erwarten sei. Daraus folgt aber, dass fachlicherseits nicht dargelegt wurde, dass die Entfernung des Pfeilergeschoßverbaues im öffentlichen Interesse gem § 105 Abs 1 lit b WRG, wo von der erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer die Rede ist, erforderlich wäre. Davon, dass öffentliche Interessen für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags nach 138 Abs 1 lit a WRG sprächen, konnte daher - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht ausgegangen werden.
Ergänzend wird bemerkt, dass der im Berufungsverfahren beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige - wenn auch nur für den Fall der gänzlichen Verbauung der Untergeschoße bei allen Kleingartenhäusern - eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen "nicht ausgeschlossen" hat. Abgesehen davon, dass dieser Fall gar nicht vorliegt, wäre dieses sachverständige Urteil auch nicht geeignet, öffentliche Interessen an der Beseitigung dieses Zustandes iSd § 105 Abs 1 lit b leg cit darzutun. § 105 Abs 1 lit b WRG spricht nämlich davon, dass "eine erhebliche Beeinträchtigung ... zu besorgen ist"; die Formulierung im Gutachten, wonach eine Beeinträchtigung "nicht ausgeschlossen" werde, ist einer konkreten Besorgnis nicht gleichzuhalten. Die Verweigerung ohne konkrete Besorgnis widerspricht deren Erfordernis nach § 105 Abs 1 lit b WRG.
Der Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG, der von der mangelnden Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtigen Neuerung ausging, verletzte daher Rechte der Bf, weil das von der belangten Behörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegte Beweismittel die daraus seitens der Behörde gezogene Schlussfolgerung nicht trägt.