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VwGH: Eigenmächtig vorgenommene Neuerung gem § 138 WRG

Als "eigenmächtige Neuerung" ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde

05. 10. 2011
Gesetze: § 138 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, eigenmächtig vorgenommene Neuerung

GZ 2010/07/0020, 28.04.2011

VwGH: Als "eigenmächtige Neuerung" ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde.

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