Die VerpackVO sieht nur zwei Alternativen für die Verpflichteten iSd § 3 VerpackVO vor: Diese können entweder die Verpflichtungen nach § 3 Abs 1 bis 4 VerpackVO selbst erfüllen oder diese an dafür genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme übertragen (§ 3 Abs 5 VerpackVO)
GZ 2007/07/0172, 30.06.2011
VwGH: Die VerpackVO sieht nur zwei Alternativen für die Verpflichteten iSd § 3 VerpackVO vor: Diese können entweder die Verpflichtungen nach § 3 Abs 1 bis 4 VerpackVO selbst erfüllen oder diese an dafür genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme übertragen (§ 3 Abs 5 VerpackVO). Eine dritte Möglichkeit gibt es nicht.