Die Führerscheinbehörde hat in ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen, ob sie auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgeht, der Antragsteller sei im Besitz der genannten ausländischen Lenkberechtigung oder ob dies ihrer Meinung nach - va, wenn triftige Gründe gegen die Echtheit dieses Dokumentes sprechen - nicht der Fall sei
GZ 2009/11/0030, 24.05.2011
Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, der Bf habe den Nachweis des Besitzes einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung nicht erbracht; dies ua, weil die kriminaltechnischen Untersuchungen der vorgelegten Unterlagen das Vorliegen einer Lenkberechtigung nicht erwiesen hätten.
VwGH: Richtig ist zunächst, dass die Erteilung einer Lenkberechtigung nach § 23 Abs 3 FSG den Besitz einer ausländischen, nicht von einem EWR-Staat ausgestellten, Lenkberechtigung voraussetzt. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm nach der letztzitierten Bestimmung die Lenkberechtigung erteilt werden. Daraus folgt, dass die Führerscheinbehörde in ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen hat, ob sie auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgeht, der Antragsteller sei im Besitz der genannten ausländischen Lenkberechtigung oder ob dies ihrer Meinung nach nicht der Fall sei. Zu letztgenanntem Ergebnis kann die belangte Behörde in einem Fall, in dem ihr ein ausländischer Führerschein vorgelegt wird, insbesondere dann gelangen, wenn triftige Gründe gegen die Echtheit dieses Dokumentes sprechen. Das bloße Fehlen eines Nachweises in Form kriminaltechnischer Untersuchungen reicht jedoch nicht aus, um davon auszugehen, die in Rede stehenden Tatbestandsvoraussetzungen lägen nicht vor.
Aber selbst wenn die Begründung des angefochtenen Bescheides dahin zu verstehen wäre, die belangte Behörde gehe aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten kriminal- bzw urkundentechnischen Untersuchungen davon aus, der Bf besitze keine Lenkberechtigung, weil iSd Rsp triftige Gründe gegen die Echtheit der vorgelegten Dokumente sprächen, so wäre diese Annahme nicht tragfähig. Wie die Beschwerde nämlich zutreffend aufzeigt, liegt einem derartigen Ergebnis keine schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung zugrunde.
So wird im Untersuchungsbericht vom 22. Mai 2007 zum vorgelegten Führerschein ausgeführt, dass "entsprechendes authentisches Vergleichsmaterial" fehle und "verifizierbare Informationen zu Führerscheinen, die in der Teilrepublik Tschetschenien ausgestellt wurden, mangels bestehender Archive insbesonders seit der Zeit des zweiten Konflikts in der Region (ab 1999) nicht zu bekommen" seien. Auch die Untersuchungsberichte vom 22. Oktober 2007 und vom 17. Jänner 2008 betreffend Führerscheinprüfungsbescheinigung, provisorische Zulassung und Ausstellungsbestätigung des Innenministeriums räumen ein, dass "entsprechendes Vergleichsmaterial" fehle. Darüber hinaus drückt die untersuchende Behörde lediglich vage und unpräzisierte Zweifel ("die (…) Befunde sprechen eher für nicht autorisiert ausgestellte Formulare") an der Echtheit aus bzw erklärt sie, die Ausstellungsbestätigung könne "hinsichtlich Authentizität nicht beurteilt werden". Angesichts dessen hätte die belangte Behörde erläutern müssen, weshalb sie die Angaben des Landeskriminalamts für schlüssig hält, dass der vorgelegte russische Führerschein "verfälscht" sei.