Home

Arbeitsrecht

VwGH: Arbeitnehmerschutz – schließt eine Bestrafung nach § 87 Abs 2 BauV eine weitere nach § 7 Abs 2 Z 1 BauV aus?

§ 7 Abs 2 Z 1 BauV stellt einen eigenen Straftatbestand dar

05. 10. 2011
Gesetze: § 130 ASchG, § 87 BauV, § 7 BauV
Schlagworte: Arbeitnehmerschutzrecht, Bauarbeiterschutz, Absturzgefahr, Arbeiten auf Dächern

GZ 2010/02/0085, 27.05.2011

Die belangte Behörde hat zur Begründung ihrer Rechtsansicht, im Beschwerdefall schließe eine Bestrafung nach § 87 Abs 2 BauV eine weitere nach § 7 Abs 2 Z 1 BauV aus, die Erkenntnisse des VwGH vom 15. Juli 2004, 2001/02/0042, vom 23. Juli 2004, 2004/02/0199 und vom 5. August 2009, 2008/02/0074, herangezogen.

VwGH: Diese Erkenntnisse enthalten allerdings keine Aussagen, die die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde vertretene Rechtsmeinung tragen könnten. Dem Erkenntnis vom 5. August 2009 liegt - abgesehen von einem anders gelagerten Sachverhalt - kein Fall einer Bestrafung sowohl nach § 7 BauV als auch nach § 87 BauV zugrunde, sodass daraus für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen ist. In den zitierten Erkenntnissen vom 15. Juli 2004 und vom 23. Juli 2004 erfolgte die Bestrafung jeweils nach § 87 Abs 3 BauV mit dem Hinweis, dass diese Bestimmung die lex specialis zu § 7 BauV darstelle. Diese Aussage veranlasste den VwGH in dem - von der Bf in der Beschwerde zur Stützung ihrer Rechtsansicht erwähnten - Erkenntnis vom 12. Oktober 2007, 2007/02/0122, zur Klarstellung, dass § 7 Abs 2 Z 1 BauV, ohne dass es eines Bezuges auf § 87 BauV bedarf, einen eigenen Straftatbestand darstellt. Die Selbständigkeit des Tatbestandes des § 7 Abs 2 Z 1 BauV zeige sich nicht zuletzt darin, dass Sicherungen schon bei einer Absturzhöhe von weniger als 3 m anzubringen sind.

Geht man mit der zitierten Judikatur davon aus, dass § 7 Abs 2 Z 1 BauV einen eigenen Tatbestand bildet, dessen Verwirklichung zu einer Bestrafung gem § 130 Abs 5 Z 1 ASchG führen kann und setzt man - was von keiner Verfahrenspartei bezweifelt wird - voraus, dass § 87 Abs 2 BauV ein eigenes Tatbild darstellt, verbleibt im Beschwerdefall die Beantwortung der Frage, ob der - unbestrittene - Sachverhalt beide Tatbestände erfüllt.

Im vorliegenden Fall sind weder Sicherungen gegen Gefahren, die eine Absturzhöhe von mehr als 3 m mit sich bringt (§ 87 Abs 2 BauV), noch solche, die bei Öffnungen des Daches bestehen, angebracht gewesen (§ 7 Abs 2 Z 1 BauV). Der Sachverhalt des Beschwerdefalles erfüllt demnach beide in Rede stehenden Tatbestände, die unterschiedliche Regelungsinhalte haben. Während § 7 Abs 2 Z 1 BauV das Anbringen von Absturzsicherungen bei Öffnungen in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen, unabhängig von der möglichen Absturzhöhe (vgl § 87 Abs 1 BauV und das schon zitierte Erkenntnis vom 12. Oktober 2007) vorsieht, stellt § 87 Abs 2 BauV auf die Gefahren einer Absturzhöhe von mehr als 3 m bei einer Dachneigung bis zu 20 Grad ab, unabhängig von allfälligen Öffnungen im Dach.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at