Neben den in den Materialien beispielsweise angeführten Umständen (Totalschaden am Auto, Diebstahl) könnte auch eine seit Anschaffung des "ersten" Kraftfahrzeuges eingetretene Verschlechterung der Behinderung als besonders berücksichtigender Umstand angesehen werden, die für die ordnungsgemäße Bedienung eines Kraftfahrzeuges eine Ausstattung erforderlich macht, die das "erste" geförderte Kraftfahrzeug nicht aufweist
GZ 2008/11/0150, 10.05.2011
VwGH: Der Rechtsanspruch des Behinderten auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe wurde durch die Novelle des BBG BGBl I Nr 136/2004 geschaffen. In den Materialien zu dieser Novelle hat der Gesetzgeber zu § 36 Abs 4 leg cit Folgendes festgehalten:
" … Auch von der 5-Jahres-Frist für die neuerliche Antragstellung auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe soll - wie bisher - bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen (zB Totalschaden am Auto, Diebstahl) abgesehen werden können."
§ 36 Abs 4 BBG sieht für die Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe vor Ablauf der fünfjährigen Frist das Vorliegen von "besonders berücksichtigungswürdigen Umständen" als erforderlich an. Neben den in den Materialien beispielsweise angeführten Umständen könnte auch eine seit Anschaffung des "ersten" Kraftfahrzeuges eingetretene Verschlechterung der Behinderung als derartiger Umstand angesehen werden, die für die ordnungsgemäße Bedienung eines Kraftfahrzeuges eine Ausstattung erforderlich macht, die das "erste" geförderte Kraftfahrzeug nicht aufweist.