Betreffend die Behebung von Mängeln der Berufung wurde mit dem AbgVRefG die Rechtslage inhaltlich nicht verändert; wenn die zur Mängelbehebung eingeräumte Frist jener entspricht, die der Bw selbst zur Nachreichung der fehlenden Begründung in Aussicht stellte, kann diese Frist nicht als unangemessen erkannt werden
GZ 2010/15/0024, 07.07.2011
VwGH: Mit dem AbgVRefG, BGBl I Nr 20/2009, wurde § 275 BAO aufgehoben. Gleichzeitig wurde § 85 Abs 2 BAO dahin abgeändert, dass nach dieser Bestimmung Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigen; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Betreffend die Behebung von Mängeln der Berufung wurde sohin die Rechtslage inhaltlich nicht verändert.
Da die Berufung vom 21. April 2009 - unstrittig - nicht den in § 250 Abs 1 BAO umschriebenen Erfordernissen entsprochen hatte, war die Abgabenbehörde gem § 85 Abs 2 BAO verpflichtet, dem Bf unter Setzung einer Frist die Behebung der Mängel aufzutragen. Dass der Bf bereits in seinem Schriftsatz die Nachholung von Berufungsgründen und Berufungsanträgen angekündigt hatte, ändert nichts an der Mangelhaftigkeit der Berufung. Dass der Schriftsatz vom 21. April 2009 lediglich als Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist (§ 245 Abs 3 BAO) und nicht bereits als - wenn auch mangelhafte - Berufung zu beurteilen gewesen wäre, wird auch in der Beschwerde - zu Recht - nicht geltend gemacht: Der durch einen Steuerberater vertretene Bf hatte mit gleichem Schriftsatz auch einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) gestellt, welcher aber voraussetzt, dass eine Berufung - und nicht lediglich ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist - eingebracht ist; die Kenntnis dieses Umstandes kann beim steuerlichen Vertreter des Rechtsmittelwerbers vorausgesetzt werden.
Dass die Abgabenbehörde den Verbesserungsauftrag irrtümlich auf die zum Zeitpunkt der Erlassung des Verbesserungsauftrages bereits aufgehobene Bestimmung des § 275 BAO (anstatt auf die hier bereits anzuwendende Bestimmung des § 85 Abs 2 BAO) gestützt hat, begründet keine Rechtswidrigkeit des Mängelbehebungsauftrages.
Weiters rügt der Bf, die "belangte Behörde" hätte auf den Verlängerungsantrag in irgendeiner Form reagieren müssen. Der Bf habe in seiner Berufung vom 21. September 2009 einen neuerlichen Verlängerungsantrag (bis 31. Oktober 2009) gestellt, über den das Finanzamt hätte entscheiden müssen.
Zutreffend ist, dass das Finanzamt über den Antrag des Bf, die Frist zur Nachreichung der Begründung bis zum 31. Juli 2009 zu verlängern, nicht (förmlich) entschieden hat. Die Abgabenbehörde kann aber eine Mängelbehebungsfrist zwar verlängern (§ 110 Abs 2 BAO), einem Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist kommt aber keine fristhemmende Wirkung zu. Die Entscheidung über die Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages ist demnach nicht davon abhängig, ob allenfalls (weitere) Ansuchen zur Verlängerung der Mängelbehebungsfrist vor Ablauf der Frist eingebracht wurden.
Aufgrund eines nach Ablauf der Frist eingebrachten Antrages (also etwa dem mit der Berufung vom 21. September 2009 gestellten Antrag auf Fristverlängerung) darf die Behörde eine Fristverlängerung nicht gewähren.
Schließlich macht der Bf geltend, die gesetzte Mängelbehebungsfrist sei in Anbetracht der besonderen Komplexität des Falles bei weitem zu kurz; es sei demnach keine angemessene Frist gesetzt worden.
Die Einhaltung der bei einer Maßnahme nach § 275 BAO (nunmehr § 85 Abs 2 BAO betreffend Berufung) zu setzenden Frist verfolgt den Zweck, ohne unvertretbaren Aufschub feststellen zu können, ob die Berufung einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen ist. Eine Frist ist dann angemessen iSd Mängelbehebungsvorschriften, wenn die Fristbemessung den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung trägt und der Bw in die Lage versetzt wird, dem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß nachzukommen. Die Angemessenheit einer Frist hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
Hiebei ist zunächst zu berücksichtigen, dass - ausgehend vom Vorbringen in der Berufung vom 21. April 2009, wonach die erstinstanzlichen Bescheide (vom 18. März 2009) am 23. März 2009 "eingegangen" seien, dem Bf durch die Mängelbehebungsfrist bis zum 30. Juni 2009 eine (mehr als) Verdreifachung der an sich zur Einbringung einer Berufung zur Verfügung stehenden Frist eingeräumt wurde. Schon insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Mängelbehebungsfrist - auch unter Annahme eines komplexen Sachverhaltes - unangemessen kurz sei. Weiters ist aber zu berücksichtigen, dass der Bf selbst in der Berufung beantragte, eine Frist bis zum 30. Juni 2009 einzuräumen. Wenn die zur Mängelbehebung eingeräumte Frist aber jener entspricht, die der Bw selbst zur Nachreichung der fehlenden Begründung in Aussicht stellte, kann diese Frist nicht als unangemessen erkannt werden.