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Verfahrensrecht

OGH: Rechtsmittel gegen verbindlichen Schiedsspruch – zu Art VI NYÜ

Art VI NYÜ räumt dem Gericht einen Ermessensspielraum sowohl zur Frage ein, ob das Verfahren auszusetzen ist, aber auch dazu, ob dies nur gegen Sicherheitsleistung des Vollstreckungsgegners erfolgt; Richtschnur für die Ermessensentscheidung ist die Orientierung an der Frage, ob der Rechtsbehelf im Urspungsland Aussicht auf Erfolg hat, was zwar allenfalls großzügig beurteilt werden kann, jedenfalls aber vom Vollstreckungsgegner darzulegen ist

04. 10. 2011
Gesetze: Art VI NYÜ
Schlagworte: Internationales Schiedsverfahrensrecht, verbindlicher Schiedsspruch, Rechtsmittel, Aussetzung, Sicherheitsleistung

GZ 3 Ob 65/11x, 24.08.2011

OGH: Wenn der Schiedsspruch zwar verbindlich ist, in seinem Ursprungsstaat jedoch ein Rechtsbehelf gegen ihn (zB eine Aufhebungsklage) ergriffen wurde, kann das Exequaturgericht das Anerkennungsverfahren, „sofern es das für angebracht hält“, bis zur Entscheidung des Gerichts im Ursprungsstaat unterbrechen; es kann aber auch aufgrund eines (hier nicht vorliegenden) Antrags der Partei, die die Vollstreckbarerklärung begehrt, der anderen Partei auftragen, angemessene Sicherheit zu leisten. Damit räumt Art VI NYÜ dem Gericht einen Ermessensspielraum sowohl zur Frage ein, ob das Verfahren auszusetzen ist, aber auch dazu, ob dies nur gegen Sicherheitsleistung des Vollstreckungsgegners erfolgt. Richtschnur für die Ermessensentscheidung ist die Orientierung an der Frage, ob der Rechtsbehelf im Urspungsland Aussicht auf Erfolg hat, was zwar allenfalls großzügig beurteilt werden kann, jedenfalls aber vom Vollstreckungsgegner darzulegen ist. Die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens allein ist daher nicht ausreichend. Daneben muss der Vollstreckungsgegner konkret darlegen, dass und warum die von ihm geltend gemachten Aufhebungs-(und Rechtsmittel-)gründe tatsächlich Erfolg versprechend sein sollen.

Da Art VI NYÜ auf einen bereits gestellten Antrag abstellt, „den Schiedsspruch aufzuheben oder ihn in seinen Wirkungen zu hemmen“, kann weder in der (nicht einmal von der Verpflichteten) in Nigeria eingebrachten Klage einer F***** LTD ua gegen die Betreibende und die Verpflichtete, mit der Feststellungen zum Umfang und zur Wirksamkeit der Schiedsklauseln im EPPA und im JVV angestrebt werden, noch in einer beabsichtigten Klageführung ein Unterbrechungsgrund nach Art VI NYÜ erblickt werden.

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