Nur ein rechtskräftig aufgehobener Schiedsspruch ist nicht mehr verbindlich
GZ 3 Ob 65/11x, 24.08.2011
OGH: Soweit die Verpflichtete auf Exequaturerfordernisse nach französischem Recht verweist, übersieht sie, dass das NYÜ - wie sich aus dessen Art V Abs 1 lit e ergibt - (nur) auf die Verbindlichkeit des Schiedsspruchs abstellt.
Nach hA ist es dafür sowohl unerheblich, ob Exequaturerfordernisse nach dem Recht des Ursprungsstaats gegeben sind, als auch, dass noch die Möglichkeit einer Aufhebungsklage oder eines außerordentlichen Rechtsbehelfs nach nationalem Recht besteht oder solche anhängig sind. Dies gilt auch dann, wenn das nationale Recht die Vollstreckbarkeit im Erlassstaat ausschließt, solange noch ein solcher Rechtsbehelf eingelegt werden kann oder ein solcher eingelegt worden ist. Nur ein rechtskräftig aufgehobener Schiedsspruch ist nicht mehr verbindlich.
Für den vorliegenden Schiedsspruch ist in Art 28 Abs 6 ICC-SchO vorgesehen, dass die Verbindlichkeit unmittelbar eintritt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Schiedsspruch bei einer höheren schiedsrichterlichen Instanz oder mit einem Rechtsmittel bei einem staatlichen Gericht (iS einer vollumfänglichen Überprüfung) angegriffen werden könnte; die Verpflichtete behauptet auch gar nicht, dass er bereits aufgehoben worden sei. Daher ist von seiner Verbindlichkeit auszugehen.