Das Erfordernis einer leserlichen Unterschrift des Funktionärs ist der ICC-SchO nicht zu entnehmen
GZ 3 Ob 65/11x, 24.08.2011
OGH: Die Verpflichtete erblickt in der tatsächlich unleserlichen Unterschrift des General Counsel E***** J***** ein „Kraxel, Kringel oder Schnörkel“, das nicht als Unterschrift zu werten sei. Seinem Verweis auf Rsp des VwGH, die zu § 18 AVG ergangen ist, kommt im vorliegenden Zusammenhang keine Relevanz zu. Das Erfordernis einer leserlichen Unterschrift des Funktionärs ist der ICC-SchO nicht zu entnehmen. Unlesbarkeit wird im Übrigen durch die Anführung des Namens und der Funktion des Beglaubigenden im Stempel saniert, weil so die erforderliche Überprüfbarkeit gegeben ist. Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des E***** J***** als General Counsel hat die Verpflichtete ohnehin nicht geäußert.