ISd bisherigen Rsp ist festzuhalten, dass Art IV Abs 1 lit a NYÜ die Beglaubigung der Übereinstimmung des Originals des Schiedsspruchs mit der vorgelegten Abschrift auch durch einen dem Schiedsgericht als neutrale Person nahestehenden Funktionsträger zulässt, sofern er nach der maßgeblichen Schiedsverfahrensordnung dazu auch befugt ist; eine solche Beglaubigung verlangt einen Stempel und eine Unterschrift des bestätigenden Funktionärs der Schiedsinstitution, falls die jeweils gültige Schiedsordnung keine Überbeglaubigung vorsieht; dem Erfordernis, dass zumindest mittelbar auch die Echtheit der Unterschriften auf der Urschrift beglaubigt werden muss, ist entsprochen, wenn die Schiedsordnung dies ausdrücklich regelt, aber auch, wenn sie bloß vorsieht, dass die Schiedsinstitution für die Zustellung des vom/von den Schiedsrichter/n verfassten Schiedsspruchs an die Parteien zu sorgen hat und ein Original des vom/von den Schiedsrichter/n unterfertigten Schiedsspruchs bei der Schiedsinstitution verbleibt, von dem die Abschrift hergestellt wird; da Beurteilungsgrundlage für die Beantwortung der erörterten Fragen die jeweilige Schiedsordnung bildet, muss diese im einseitigen Urkundenverfahren nach § 83 Abs 1 EO neben der beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs (samt allfälligen wesentlichen Anhängen) vom Antragsteller/Betreibenden bei der Antragstellung vorgelegt werden; das ist zwar weder in der EO noch im NYÜ ausdrücklich vorgesehen, aber notwendige Konsequenz der gewählten Form der vereinfachten Beglaubigung der Abschrift
GZ 3 Ob 65/11x, 24.08.2011
OGH: Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche erfolgt nach § 614 Abs 1 Satz 1 ZPO nach dem Vollstreckbarerklärungsverfahren der §§ 79 ff EO, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist. Eine entsprechende Subsidiaritätsklausel enthält auch § 86 Abs 1 EO, weshalb zwischenstaatlichen Vereinbarungen der Vorrang zukommt. Hier kommt (unstrittig) das NYÜ zur Anwendung, zu dessen Mitgliedstaaten neben Frankreich auch Nigeria und Österreich zählen; es knüpft an den Schiedsort an, der nicht im Anerkennungs- bzw Vollstreckungsstaat liegt (Art I Abs 1 Satz 1 NYÜ), hier Frankreich.
Nach Art IV Abs 1 lit a NYÜ ist zur Anerkennung und Vollstreckung erforderlich, dass die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, zugleich mit ihrem Antrag die gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schiedsspruchs vorlegt oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist.
Der OGH hat dazu bereits mehrfach ausgesprochen, dass in dem Übereinkommen nicht klar gesagt wird, ob an den Schiedsspruch und die Schiedsgerichtsvereinbarung oder deren Abschriften nur jene Anforderungen für die Echtheit bzw Richtigkeit gestellt werden können, die in dem Staat, in dem oder nach dessen Recht der Schiedsspruch gefällt wurde, vorgesehen sind, oder ob auch die in dem Staat, in dem er geltend gemacht wird, vorgesehenen Beglaubigungserfordernisse für ausländische Urkunden erfüllt werden müssen. Ausgehend von dieser Rsp hat der OGH auch Beglaubigungen nach dem Recht des Staats, in dem der Schiedsspruch erging, als ausreichend angesehen, aber auch durch einen dem Schiedsgericht als neutrale Person nahestehenden Funktionsträger, etwa des Schiedsgerichtsvorsitzenden oder des Sekretärs der Schiedsorganisation, wenn jene dem Schiedsgericht nahestehende Person, die die Beglaubigung vornimmt, dazu nach der maßgeblichen Schiedsverfahrensordnung auch befugt ist.
Begründet wird dies zum Einen damit, dass sich die Parteien ja dieser Schiedsverfahrensordnung unterworfen haben, weshalb es auch gerechtfertigt ist, sich bei den Voraussetzungen für eine Anerkennung und Vollstreckung mit solchen Beglaubigungen zu begnügen, die nach dieser Ordnung vorgesehen sind; zum Anderen mit der Textierung des Art IV NYÜ. Der englische Originaltext nennt nämlich (deutlicher als der deutsche) in Art IV Abs 1 lit a des NYÜ zwei klar unterschiedene Formen von Beglaubigung, was (für das Original) mit „duly authenticated“ und (für die Kopie) mit „duly certified“ bezeichnet wird. Demnach geht es beim Original um die Legalisation der Unterschriften der Schiedsrichter, während nur für die Kopie die geringere Form der Beglaubigung vorgesehen ist, für die nicht die strenge, in Österreich in § 79 NO geregelte Beglaubigung der Echtheit einer händischen Unterschrift zu verlangen ist. Aus der Möglichkeit, Kopien vorzulegen, kann aber nicht abgeleitet werden, man könnte auf die förmliche Bestätigung der Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter auf dem Original für die Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung völlig verzichten. Bei beglaubigten Abschriften muss zumindest mittelbar auch die Echtheit der Unterschriften auf der Urschrift beglaubigt werden (3 Ob 35/08f). Dabei wurde auch erkannt, dass die bloße Bestätigung der Übereinstimmung der vorgelegten Abschrift des Schiedsspruchs mit dem Original auch nicht als mittelbare Beglaubigung der Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter auf dem Schiedsspruch iSd Art IV Abs 1 lit a des NYÜ angesehen werden kann.
Diese Entscheidung wurde im Schrifttum kritisiert. Otto und Öhlberger bemängeln, dass die Formvorschrift in Art IV Abs 1 lit a NYÜ nicht als bloße Beweismittelbestimmung angesehen werden und es eine unnötige Förmelei sei, die Beglaubigung der Unterschriften der Schiedsrichter zu verlangen, selbst wenn der Gegner die Echtheit/Authentizität des Schiedsspruchs oder dessen Kopie gar nicht bestreite, sondern nur die fehlende Einhaltung der Formalien des Art IV Abs 1 lit a NYÜ moniere. Auch Czernich hält die strikte Einhaltung der Authentizitätsvorschriften des Art IV NYÜ nur dann für erforderlich, wenn der Antragsgegner behauptet, der Schiedsspruch sei nicht echt oder die Übersetzung sei nicht korrekt; andernfalls verkomme die Einhaltung der Formvorschriften zum reinen Selbstzweck, weshalb mangels Bestreitung der Echtheit von der Verpflichtung zur Vorlage des öffentlich beglaubigt unterzeichneten Schiedsspruchs Abstand genommen werden könne. Dieser Autor verweist dazu auf Rsp des BGH, wonach dann, wenn der Antragsgegner gar nicht in Zweifel zieht, dass der vorgelegten Abschrift des Schiedsspruchs eine damit übereinstimmende authentische Urschrift zugrunde liegt, die Vorlage einer beglaubigten, wenn auch nicht von einer legalisierten Urschrift des Schiedsspruchs gefertigten Abschrift genügt.
Für das Vollstreckbarerklärungsverfahren in erster Instanz in Österreich ist diese Rechtsansicht insofern nicht einschlägig, weil entsprechend § 83 Abs 1 EO (anders als nach § 1063 Abs 1 Satz 2 dZPO) über den Antrag ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernahme des Gegners zu entscheiden ist, also in einem einseitigen Urkundenverfahren, das eine Berücksichtigung der Haltung des Gegners (vorerst) nicht zulässt.
Überzeugend erscheint dem erkennenden Senat aber der Ansatz von Öhlberger, eine von der Schiedsinstitution ausgestellte, beglaubigte Kopie eines bei ihr erliegenden Originals des von den Schiedsrichtern unterfertigten Schiedsspruchs könne mittelbar die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter auf dem Schiedsspruch bestätigen; dies auch dann, wenn die relevante Schiedsordnung (anders als Art 27 Z 4 der Wiener Regeln der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich) nicht enthalten sollte, dass die Schiedsinstitution durch Anbringen eines Stempels und/oder einer Unterschrift eines Funktionärs der Schiedsinstitution auch die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter bestätigt.
Sieht eine Schiedsordnung (wie zB die hier relevante ICC-SchO) vor, dass die Schiedsinstitution für die Zustellung des vom/von den Schiedsrichter/n verfassten Schiedsspruchs an die Parteien zu sorgen hat (hier Art 28 Z 1 ICC-SchO), so umfasst diese Verpflichtung jedenfalls auch die Prüfung der Authentizität der vorhandenen Unterschriften des/der Schiedsrichter/s; andernfalls wäre nämlich nicht sichergestellt, dass den Parteien eine vollstreckbare Entscheidung als wesentlichstes Ziel eines Schiedsverfahrens übermittelt wird. Da die Schiedsinstitution regelmäßig in Kontakt mit den ernannten Schiedsrichtern steht, ist sie auch (zB anhand der ihr bekannten Unterschriften, der Absenderdaten oder durch direkte Nachfrage) in der Lage, zu beurteilen, ob der erhaltene Schiedsspruch tatsächlich vom/von den ernannten Schiedsrichter/n unterfertigt wurde. Verbleibt entsprechend der Schiedsordnung ein solches Original des Schiedsspruchs bei der Schiedsinstitution, so bedeutet die Bestätigung der Übereinstimmung der Abschrift/Kopie mit diesem Original durch dieselbe Schiedsinstitution auch die mittelbare Bestätigung der Echtheit der darauf befindlichen Unterschriften der/des Schiedsrichter/s, weil das Vorliegen eines auf Echtheit geprüften Originals zu unterstellen ist. In diesem Punkt geht der erkennende Senat also von der zitierten Vorentscheidung 3 Ob 35/08f ab.
Von einer durch die Schiedsinstitution beglaubigten Kopie des Schiedsspruchs ist auszugehen, wenn sie sowohl einen Stempel als auch eine Unterschrift eines dazu befugten Funktionärs dieser Schiedsinstitution samt Bezeichnung seiner Funktion aufweist. Dadurch wird sowohl die Herkunft der Beglaubigung ausreichend dokumentiert als auch die Überprüfbarkeit der Erfüllung der Voraussetzungen nach der jeweiligen Schiedsordnung gewährleistet.
Das Rekursgericht hat unter Berufung auf die Entscheidung des OGH zu 3 Ob 320/97y als weitere Voraussetzung einer Beglaubigung der Abschrift durch eine Schiedsinstitution den Nachweis/die Bestätigung der Funktion und die Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift des beglaubigenden Funktionärs verlangt. Auch die dort vertretene und zu 3 Ob 196/02y wiederholte Rechtsansicht wird für den Fall nicht mehr aufrecht erhalten, wenn die zwischen den Parteien vereinbarte Schiedsordnung, die die Grundlage für die Beurteilung der vereinfachten Beglaubigung darstellt, eine solche Überbeglaubigung nicht vorsieht. Dann ist eine solche auch nicht zu verlangen. Andernfalls würde der mit der einvernehmlich zu Grunde gelegten Schiedsordnung angestrebte Vereinfachungseffekt verloren gehen.
Sofern keine Zweifel an der Zulässigkeit dieser vereinfachten Beglaubigung und keine augenscheinlichen Bedenken gegen die Authentizität der Urschrift(en) am Schiedsspruch und/oder der Beglaubigung bestehen, ist die Formvorschrift des Art IV Abs 1 lit a NYÜ als erfüllt anzusehen.
Art IV NYÜ räumt dem Antragsteller/Betreibenden die Wahl zwischen der Vorlage einer Urschrift oder einer Abschrift des Schiedsspruchs jeweils samt Beglaubigung ein und verlangt keine Bestätigung über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses. Die Ansicht der Verpflichteten, der Exekutionstitel wäre in Urschrift samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorzulegen gewesen, trifft daher nicht zu.