§ 84 Abs 1 EO normiert durch seinen Verweis auf § 521a ZPO ausdrücklich die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens und sieht dafür (grundsätzlich) eine Rechtsmittelfrist von einem Monat vor
GZ 3 Ob 65/11x, 24.08.2011
OGH: Der Revisionsrekurs der Betreibenden wurde nicht verspätet erhoben, weil § 84 Abs 1 EO durch seinen Verweis auf § 521a ZPO (auch in dessen Fassung nach der ZVN 2009) ausdrücklich die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens normiert und dafür (grundsätzlich) eine Rechtsmittelfrist von einem Monat vorsieht. Mangels spezieller Regelungen für die Frist zur Einbringung von Revisionsrekurs-(beantwortung-)en gilt diese Monatsfrist im Vollstreckbarerklärungsverfahren auch dafür.