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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Aufklärungspflichten des Arbeitgebers (iZm Kündigungsverbot)

Es können keine allgemein gültigen Kriterien aufgestellt werden, welche Informationen ein Arbeitgeber konkret bieten muss, um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen

04. 10. 2011
Gesetze: § 1157 ABGB, § 18 AngG
Schlagworte: Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Aufklärungspflicht

GZ 9 ObA 63/11x, 29.08.2011

Die Klägerin macht geltend, sie wäre vom Beklagten auf die eindeutige Rsp des EuGH zum Kündigungsverbot bei Erreichen des Regelpensionsalters hinzuweisen gewesen.

OGH: Bei der Frage der Verletzung von Aufklärungspflichten handelt es sich regelmäßig um eine solche des Einzelfalls. Es können keine allgemein gültigen Kriterien aufgestellt werden, welche Informationen ein Arbeitgeber konkret bieten muss, um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das in diesem Zusammenhang ein irreführendes oder listiges Verhalten des Beklagten verneinte, ist schon deshalb vertretbar, weil die Klägerin über den Betriebsrat eine Beratung der Arbeiterkammer, von Rechtsanwälten und der Gewerkschaft eingeholt und dem Beklagten auch zu erkennen gegeben hatte, beraten gewesen zu sein, sodass dieser nicht auf einen Aufklärungsbedarf der Klägerin schließen musste. Die Frage, inwieweit eine an die Pensionsanspruchsberechtigung anknüpfende - dort kollektivvertraglich begründete - Arbeitgeberkündigung eine Geschlechterdiskriminierung zu begründen vermag, wurde vom EuGH in der Rechtssache Kleist überdies erst nach Abschluss der revisionsgegenständlichen Vereinbarung geklärt.

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