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Zivilrecht

OGH: Zur Frage der Rekurslegitimation eines Vereins gem § 13 UbG im Sachwalterschaftsverfahren

Das Sachwalterschaftsverfahren, soweit es sich auf die Genehmigung der Zustimmung des Sachwalters zu einer während der Unterbringung durchzuführenden Heilbehandlung bezieht, steht ohne jeden Zweifel in einem unmittelbaren und typischen Zusammenhang mit der Unterbringung; da das Gesetz den Tätigkeitsbereich des Vereins nicht auf bestimmte Verfahrensarten einschränkt, erstreckt sich daher die Vertretungsbefugnis des Vereins im Hinblick auf den Zusammenhang mit der Unterbringung auch auf das Sachwalterschaftsverfahren, in dem der Verein die „sonstigen Rechte“ des Kranken nach § 14 UbG wahrnimmt

04. 10. 2011
Gesetze: § 13 UbG, § 14 UbG, § 283 ABGB
Schlagworte: Unterbringungsrecht, Vertretung des Kranken, Patientenanwalt, Verein, Sachwalterschaftsverfahren, Genehmigung der Zustimmung des Sachwalters, Rekurslegitimation

GZ 7 Ob 105/11h, 29.06.2011

OGH: Der Kranke wird von dem für die Namhaftmachung von Patientenanwälten nach der Lage der psychiatrischen Abteilung örtlich zuständigen Verein iSd § 1 VSPBG vertreten (§ 13 Abs 1 UbG idF BGBl 2010/18). Diese Bestimmung trat am 1. 7. 2010 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt der jeweils örtlich zuständige Verein iSd § 13 Abs 1 UbG als Vertreter eines Kranken an die Stelle des diesen bis dahin vertretenden Patientenanwalts (§ 42 Abs 3 UbG). Der Verein wird mit der Aufnahme eines ohne Verlangen untergebrachten Kranken kraft Gesetzes dessen Vertreter für das in diesem Bundesgesetz vorgesehene gerichtliche Verfahren und zur Wahrnehmung der insbesondere in den §§ 33 bis 39 UbG verankerten Rechte. Dadurch werden die Geschäftsfähigkeit des Kranken und die Vertretungsbefugnis eines sonstigen Vertreters nicht beschränkt (§ 14 Abs 1 UbG). Soweit der Kranke einsichts- und urteilsfähig ist, darf er nicht gegen seinen Willen behandelt werden; eine medizinische Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist (besondere Heilbehandlung), darf nur mit seiner schriftlichen  Zustimmung durchgeführt werden (§ 36 Abs 1 UbG). Ist der Kranke nicht einsichts- und urteilsfähig, so darf er, wenn ihm ein Sachwalter bestellt ist, dessen Wirkungskreis Willenserklärungen zur Behandlungen des Kranken umfasst, nicht gegen den Willen des Sachwalters behandelt werden; eine besondere Heilbehandlung darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Sachwalters durchgeführt werden (§ 36 Abs 2 UbG). Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, kann der Sachwalter nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass die behinderte Person nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung des Gerichts. Erteilt der Sachwalter die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl der behinderten Person gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung des Sachwalters ersetzen oder die Sachwalterschaft einer anderen Person übertragen (§ 283 Abs 2 ABGB).

Der OGH hat (noch zu der alten Rechtslage) in der Entscheidung 9 ObA 284/99a ausgesprochen, dass der Patientenanwalt (nunmehr Verein) bei der Unterbringung ohne Verlangen nicht auf die Wahrnehmung der Rechte nach den §§ 33 bis 39 UbG beschränkt ist, sondern seine Vertretungsbefugnis auch andere subjektive Rechte, die dem Kranken nach sonstigen Bestimmungen zustehen (zB Grundrechte), umfasst. Die Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts (nunmehr Vereins) ist aber auf die Wahrnehmung solcher Rechte zu beschränken, die mit der Unterbringung in einem unmittelbaren und typischen Zusammenhang stehen. Sie bezieht sich daher nicht auf Angelegenheiten, die mit der Unterbringung in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, sei es, dass sie mit der Unterbringung überhaupt nichts zu tun haben (zB Pensionsstreitigkeiten, Eheschließungen udgl), sei es, dass das Vertretungsbedürfnis nur zufällig durch die Unterbringung ausgelöst wurde, zB bei Miet-, Wohnungs- und Arbeitsangelegenheiten. Der Patientenanwalt (nunmehr Verein) ist ein Vertreter des Untergebrachten kraft Gesetzes mit einem durch das UbG umschriebenen Wirkungskreis. Rechtsmittel „des Patientenanwaltes“ (nunmehr Verein) können immer nur Rechtsmittel des von ihm Vertretenen sein, auch wenn sein Recht, den Rekurs zu erheben, vom Willen des Kranken unabhängig ist. Der Patientenanwalt (nunmehr Verein) soll - bloß - die Stellung eines Bevollmächtigten haben. Auf Antrag des Kranken oder seines Vertreters hat das Gericht nachträglich über die Zulässigkeit der Unterbringung, der Beschränkung der Bewegungsfreiheit, der Einschränkung des Verkehrs mit der Außenwelt, der Beschränkung eines sonstigen Rechts oder der ärztlichen Behandlung zu entscheiden, wenn die Unterbringung bereits vor der Entscheidung des Gerichts nach § 20 UbG aufgehoben oder die Beschränkung, Einschränkung oder Behandlung bereits beendet wurde (§ 38a Abs 1 UbG). Das Rechtsmittelinteresse dauert daher auch noch nach Beendigung der Unterbringung und Behandlung fort.

Die Vertretungsbefugnis des Vereins bezieht sich gem § 14 Abs 1 UbG auf die Vertretung des Kranken im Unterbringungsverfahren und auf die Wahrnehmung der insbesondere in den §§ 33 bis 39 UbG verankerten Rechte. Durch das Wort „insbesondere“ ist eindeutig klar gestellt, dass sich die Vertretungsbefugnis des Vereins auch noch auf andere als die in §§ 33 bis 39 UbG verankerten Rechte beziehen muss.

Das Sachwalterschaftsverfahren, soweit es sich auf die Genehmigung der Zustimmung des Sachwalters zu einer während der Unterbringung durchzuführenden Heilbehandlung bezieht, steht ohne jeden Zweifel in einem unmittelbaren und typischen Zusammenhang mit der Unterbringung. Da das Gesetz den Tätigkeitsbereich des Vereins nicht auf bestimmte Verfahrensarten einschränkt, erstreckt sich daher die Vertretungsbefugnis des Vereins im Hinblick auf den Zusammenhang mit der Unterbringung auch auf das Sachwalterschaftsverfahren, in dem der Verein die „sonstigen Rechte“ des Kranken nach § 14 UbG wahrnimmt.

Auch wenn der Beschluss des Erstgerichts nach seinem Wortlaut die medizinische Behandlung selbst genehmigt, kann damit  - weil der Sachwalter den Antrag auf Genehmigung seiner Zustimmung zur Behandlung gestellt hat und ein Ersetzen der Genehmigung nach § 283 Abs 2 ABGB damit nicht in Betracht kommt - nur gemeint sein, dass damit die Zustimmung des Sachwalters genehmigt wurde. Dem Pflegschaftsgericht käme nämlich nicht die Kompetenz zu, die Behandlung selbst anzuordnen. In diesem Genehmigungsverfahren ist der Verein, wie sich aus diesen Grundsätzen ergibt, vertretungsbefugt und daher auch im Namen der Betroffenen rechtsmittellegitimert. Das Rekursgericht wird im fortzusetzenden Verfahren über den Rekurs des Vereins unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden haben.

Der Vollständigkeit halber sei schon jetzt zur Frage der Beschwer des Vereins Folgendes ausgeführt:

Unklar ist im vorliegenden Fall zur Zeit, ob die Depotmedikation während der nun beendeten Unterbringung durchgeführt wurde oder nicht. Wurde die Maßnahme, über die eine gerichtliche Entscheidung angestrebt wird, nicht gesetzt, fehlt das Rechtsschutzinteresse zur Abklärung, ob sie hätte gesetzt werden dürfen. Im vorliegenden Fall kann aber dahin gestellt bleiben, ob die Medikation vorgenommen wurde oder nicht, weil der erstinstanzliche Beschluss während der Unterbringung gefasst wurde und die Dauer von einem Jahr abdeckt, also über die (bereits beendete) Unterbringung hinaus wirksam ist und daher auch für allfällig künftige Unterbringungen in diesem Zeitraum Wirkung entfaltet. Die Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses hätte nämlich zur Folge, dass bei künftigen Unterbringungen innerhalb dieses Jahres die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Depotmedikation sofort bestünden, ohne dass der Verein die Interessen der Kranken vertreten könnte. Die Entscheidung über das Rechtsmittel ist damit nicht rein theoretischer Natur, sondern notwendig, um die Rechtmäßigkeit der Behandlung zu überprüfen. Die Beschwer ist daher insoweit jedenfalls zu bejahen.

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