Die sog „Umstandsklausel“ gilt nicht nur für gerichtliche Entscheidungen, sondern auch für Unterhaltsvergleiche
GZ 10 Ob 65/11y, 30.08.2011
OGH: Die sog „Umstandsklausel“ gilt nicht nur für gerichtliche Entscheidungen, sondern auch für Unterhaltsvergleiche. Diese ist nicht anzuwenden, wenn die Parteien in ausdrücklicher und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf eine Änderung der Unterhaltsvereinbarung auch für den Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse verzichtet haben.