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Zivilrecht

OGH: Dringendes Wohnbedürfnis des Ehegatten – zum Benützungsanspruch an der Ehewohnung nach § 97 ABGB

Für den Anspruch nach § 97 ABGB kommt es auf die Art der Verfügungsbefugnis des Ehegatten nicht entscheidend an

04. 10. 2011
Gesetze: § 97 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, verfügungsberechtigter Ehegatte, dringendes Wohnbedürfnis, Benützungsanspruch, fremdes Forderungsrecht

GZ 10 Ob 81/11a, 30.08.2011

OGH: Nach stRsp kommt es für den Anspruch nach § 97 ABGB auf die Art der Verfügungsbefugnis des Ehegatten nicht entscheidend an: Sie kann sich auf dingliche Berechtigungen ([Mit-]Eigentum, Baurecht, [persönliche] Dienstbarkeit) und auf obligatorische Rechte (Bestandrecht, Leihe, Genossenschaftsrecht) stützen, oder sich aus einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise (zB Stellung des Ehegatten als Organ der KG, der die Wohnung gehört) ergeben, wobei auch die Verfügungsbefugnis aufgrund eines Prekariums, eines familienrechtlichen Wohnanspruchs gegenüber einem Verwandten oder an einer Dienstwohnung ausreichend ist.

Das Rekursgericht weicht von diesen Leitlinien der Rsp nicht ab, wenn es den Erstantragsgegner als iSd § 97 ABGB verfügungsberechtigt über das die Ehewohnung bildende Einfamilienhaus qualifiziert, weil dieser allein Geschäftsführer der Drittantragsgegnerin (GmbH) ist, die wiederum einziger Komplementär der Zweitantragsgegnerin ist, der die Liegenschaft mit dem Einfamilienhaus gehört und im Ergebnis durch den Erstantragsgegner vertreten wird. Dass die übrigen Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung nach § 382h Abs 1 EO gegen den Erstantragsgegner nicht vorliegen würden, wird im Rechtsmittel nicht dargetan.

Nach stRsp ist der dem wohnbedürftigen Ehegatten gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten gem § 97 ABGB zustehende Anspruch einem Dritten gegenüber wie jede andere Verletzung eines durch Besitz verstärkten und erkennbaren Forderungsrechts bei dolosem Zusammenwirken mit dem Schuldner geschützt, und zwar nicht nur bei arglistigem Zusammenwirken mit dem aus § 97 ABGB verpflichteten Ehegatten, sondern auch bei bloßem Wissen um den Anspruch des Berechtigten. Es reicht, wenn dem Dritten bekannt ist, dass der nichtverfügungsbefugte Ehegatte über keine andere Wohnung verfügt. Das Rekursgericht hat diese Rsp zutreffend angewandt. Das fremde Forderungsrecht, in das eingegriffen wird, ist der sich aus § 97 ABGB ergebende Wohnungserhaltungsanspruch der Antragstellerin. Die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, dass das Wissen des Erstantragsgegners um den Anspruch der Antragstellerin nach § 97 ABGB aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der Drittantragsgegnerin dieser und der Zweitantragsgegnerin zuzurechnen ist, bekämpfen die Rechtsmittelwerber nicht. Der gegen den Dritten bestehende Anspruch auf Unterlassung wegen schuldhaften Eingriffs in den Wohnungserhaltungsanspruch nach den Grundsätzen der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte kann bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen des § 381 EO durch einstweilige Verfügung gesichert werden.

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