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Zivilrecht

OGH: Nicht regelmäßige Verwendung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters – zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG

Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG liegt nicht vor, wenn die aufgekündigte Wohnung zwar leer steht, dem Mieter aber vertraglich ein Weitergaberecht eingeräumt wurde und er auch innerhalb nicht unangemessen langer Frist konkrete und ernstliche Schritte zur Weitergabe der Mietrechte unternommen hat

04. 10. 2011
Gesetze: § 30 Abs 2 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, nicht regelmäßige Verwendung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters

GZ 6 Ob 156/11a, 18.07.2011

OGH: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG liegt nicht vor, wenn die aufgekündigte Wohnung zwar leer steht, dem Mieter aber vertraglich ein Weitergaberecht eingeräumt wurde und er auch innerhalb nicht unangemessen langer Frist konkrete und ernstliche Schritte zur Weitergabe der Mietrechte unternommen hat.

Auch die vertragliche Einräumung eines Untervermietrechts macht eine Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG unzulässig; dies gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn zwischen dem Ende des letzten Untermietverhältnisses und der Aufkündigung etwa 21 Monate vergingen und der Mieter sich nicht darum bemüht hatte, eine Renovierung der Wohnung in Angriff zu nehmen.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Aufkündigung, auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten ist nicht Bedacht zu nehmen.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen „beabsichtigte“ die beklagte Mieterin „aufgrund der Aufkündigung“ vom 19. 3. 2010 die Vermietung der Wohnung, in der sie bereits seit dem Jahr 2007 nicht mehr gelebt hatte. Damit war aber zum Zeitpunkt der Aufkündigung der geltend gemachte Kündigungsgrund trotz Weitergabe- und Untervermietrechts der Beklagten gegeben.

Dass die Wohnung zuvor aufgrund eines Wasserschadens nicht untervermietbar gewesen wäre, wie die Beklagte nunmehr in ihrer außerordentlichen Revision darzulegen versucht, war weder Gegenstand ihres erstinstanzlichen Vorbringens noch hat sie sich darauf im Berufungsverfahren gestützt. Allfällige Aussagen der Beklagten als Partei vermögen diesbezüglich Vorbringen nicht zu ersetzen.

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