Bei der Prüfung der Frage, ob die "Erfordernisse des Fußgängerverkehrs" (§ 93 Abs 4 erster Satz, erster Teilsatz, StVO) eine Einschränkung der Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO zulassen, kommt es weder darauf an, von "welchen" Fußgängern die Straße benützt wird, noch ob die Benützung der anderen Straßenseite für die Fußgänger "sicherer" ist; auch kommt dem Umstand, wie viele Fußgänger diese Straße benützen, keine Bedeutung zu
GZ 2010/02/0175, 19.07.2011
VwGH: Nach der Rsp des VwGH kommt es bei der Prüfung der Frage, ob die "Erfordernisse des Fußgängerverkehrs" (§ 93 Abs 4 erster Satz, erster Teilsatz, StVO) eine Einschränkung der Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO zulassen, nicht darauf an, von "welchen" Fußgängern die Straße benützt wird. Auch kommt dem Umstand, wie viele Fußgänger diese Straße benützen, keine Bedeutung zu.
Die ergänzenden Ermittlungen der belangten Behörde haben ua ergeben, dass der in Rede stehende Weg von Fußgängern, insbesondere von Schulkindern, als direkter Zugang zur Bushaltestelle auch im Winter benützt wird. Diesem Ermittlungsergebnis vermochten die Bf nichts Wesentliches entgegenzuhalten. Die belangte Behörde war daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht gehalten, weitere Ermittlungen über die tatsächliche Benützung des vorhandenen Gehweges durch bestimmte Personengruppen (etwa Wanderer) durchzuführen. Darüber hinaus vermögen die Bf auch nicht einsichtig darzulegen, weshalb die Feststellung, dass der Weg für den Fußgängerverkehr den kürzesten Zugangsweg zu einer Autobushaltestelle darstelle, unrichtig sei, zumal die Bf selbst einräumen, dass die von ihnen aufgezeigte Alternativverbindung "nur wenige Meter" (nach der den Verwaltungsakten zuliegenden Planunterlage sogar erheblich) länger sei. Ferner kommt es nicht darauf an, dass etwa behinderte oder ältere Menschen, sowie Personen mit einem Kinderwagen - wie die Bf ausführen - den Weg nicht benützen können.
Darüber hinaus vermögen die Bf mit dem Hinweis auf eine für Anrainer eines (anderen) Anschlussweges gewährte Befreiung von der Räumpflicht keine Rechtswidrigkeit in Bezug auf den in Rede stehenden Weg darzulegen, zumal - wie bereits ausgeführt - ein konkrete Benützung des im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Weges in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung zumindest in Bezug auf die Fußgänger (insbesondere auch Schulkinder) von der belangten Behörde dargelegt wurde. Da auch - abgesehen von der allgemeinen Beschwerdebehauptung, es würden dieselben Voraussetzungen hinsichtlich des von der Räumpflicht befreiten und des hier zu beurteilenden Weges vorliegen - nicht näher dargelegt wird, dass völlig idente Sachverhalte bezüglich der Erfordernisse für den Fußgängerverkehr hinsichtlich des gegenständlichen Weges und des von der Räumpflicht befreiten Weges vorliegen, ist keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in diesem Zusammenhang zu erkennen.
Des Weiteren bedurfte es aufgrund der schlüssig begründeten Wegbenützung durch Fußgänger (insbesondere durch Schulkinder) im Winter auch keines weiteren Eingehens darauf, ob allenfalls Spaziergänger nach Durchwandern der Siedlung den angrenzenden Wald mangels Schneeräumung der Wege in diesem Wald ohnehin nicht begehen können. Selbst wenn der Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zutreffen sollte, dass der Weg auch von Spaziergehern im Winter benützt werde, bleibt die Benutzung dieses Weges durch (sonstige) Fußgänger davon unberührt. Es bedurfte daher auch entgegen den weitwendigen Beschwerdeausführungen weder eines näheren Eingehens auf das in diesem Zusammenhang im Verwaltungsverfahren erstattete weitere Parteienvorbringen, noch einer ergänzenden amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes. Überdies ist daher auch nicht wesentlich, dass - wie in der Beschwerde behauptet wird - nicht näher begründet worden sei, "wie die schwächsten Verkehrsteilnehmer" bei über 50 Stufen den gegenständlichen Weg überhaupt benützen könnten, ferner dass nach Ansicht der Bf nähere nachvollziehbare Messungen fehlen würden, die die Aussage, der Weg werde keinesfalls regelmäßig und selten von Fußgängern benutzt, stützen könnten, ob allfällige Spaziergänger auch andere Alternativrouten hätten, sowie die fehlende Erwähnung, dass zwei Schneeräumdienste bereits wegen der Gefährlichkeit des Weges den Winterdienst abgelehnt hätten.
Die bf Parteien rügen, es liege eine mangelhafte Begründung der rechtlichen Beurteilung vor, weil der Sachverhalt, von dem die belangte Behörde ausgehe, nicht erschöpfend wiedergegeben werde. Mit dieser allgemeinen Rüge wird kein Verfahrensmangel dargetan. Auch wenn die belangte Behörde die Frage der Unzumutbarkeit eines allfälligen Umweges auf der von den bf Parteien genannten Strecke nicht explizit begründete, liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel vor, zumal sich eine solche Unzumutbarkeit schon offenkundig aus den Planunterlagen über die gegenständliche Örtlichkeit für bestimmte Einwohner der J.-Gasse und der H.-Gasse ergibt.
Insoweit die Bf erstmals unter Vorlage von Lichtbildern in der Beschwerde behaupten, es sei eine Räumung des Weges wegen der sonstigen Schneeräumung, durch die der ganze Weg bzw der Eingang zu diesem Weg verschüttet werde, unmöglich, verstoßen sie gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 41 Abs 1 VwGG geltende Neuerungsverbot.
Dass eine Verkehrsfrequenzerhebung, wie in der Beschwerde auch unter dem Gesichtspunkt mangelhafter Begründung gerügt wird, nicht erforderlich ist, wurde bereits dargelegt.
Auch mit der Änderung des ursprünglichen Zweckes des Weges, nämlich der Erschließung von Gärten, wird gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargelegt. Unzutreffend ist auch die Behauptung, dass der von den bf Parteien dargelegte Alternativweg keinen Umweg darstelle, sondern sogar vermutlich kürzer sei, zumal die bf Parteien selbst einräumen, dass der Weg "nur 44 m länger" sei; die behauptete "geringfügig längere Wegstrecke" ist jedoch aufgrund der im Akt befindlichen Planunterlagen für den VwGH nicht nachvollziehbar. Unwesentlich ist auch, ob die Bewohner an diesem Alternativweg der Schneeräumpflicht nachkommen oder nicht, zumal das öffentliche Interesse an der Schneeräumung auf dem in Rede stehenden Weg von der belangten Behörde jedenfalls schlüssig dargelegt wurde.